Rz. 215
Ändert das Gericht auf die Beschwerde hin seinen Festsetzungsbeschluss, wozu es nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG; § 55 Abs. 3 S. 1 FamGKG berechtigt und verpflichtet ist, dann liegt darin eine die Beschwerde erledigende verfahrensrechtliche Überholung.
Rz. 216
Soweit das Gericht sich der Auffassung des Beschwerdeführers anschließt, endet damit das Beschwerdeverfahren insgesamt.
Rz. 217
Bei teilweiser Abhilfe muss das Gericht die Beschwerde dem Beschwerdegericht zur Entscheidung über die verbleibende Beschwer des Rechtsmittelführers vorlegen. Dann kommt es für die nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG erforderliche Beschwer nur auf den verbleibenden Gebührennachteil des Anwalts nach dem berichtigten Streitwert an. Die ursprüngliche Beschwer ist nicht mehr maßgebend.[84]
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