Rz. 228
Die Festsetzung des Streitwerts kann von demjenigen Gericht, das sie getroffen hat, geändert werden, in der höheren Instanz auch vom Rechtsmittelgericht (§ 63 Abs. 3 GKG). Das Wort "kann" besagt nicht, dass die Änderung im Ermessen des Gerichts steht, sondern regelt nur die Zuständigkeit.[99] Erkennt das Gericht, dass sein Wertansatz unzutreffend ist, dann ist es verpflichtet, ihn abzuändern.[100]
Rz. 229
Umstritten ist, ob das Gericht den Streitwert auch ändern darf, wenn dadurch der Kostengrundentscheidung eines Urteils die Berechnungsgrundlage entzogen wird.[101] Entgegen BGH[102] ist das zu bejahen. Wird die Änderungsbefugnis bejaht, dann darf die dadurch unrichtig gewordene Kostenentscheidung konnte bislang nach einer verbreiteten Auffassung analog § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden.[103] Der BGH hat diese Praxis für unzulässig erklärt. Eine Änderung der Kostenentscheidung nach § 319 ZPO ist nicht möglich.[104]
Rz. 230
Bemerken Parteien oder Anwälte einen Fehler der Streitwertfestsetzung, dann können sie das Gericht darauf aufmerksam machen und die Abänderung anregen. Das geschieht durch eine Gegenvorstellung. Dieser Rechtsbehelf zielt auf eine Überprüfung der ergangenen Entscheidung durch diejenige Instanz ab, die sie erlassen hat.[105] Dabei ist zweierlei zu beachten:
Einmal gilt auch für die Gegenvorstellung die Ausschlussfrist der §§ 63 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 3 bis 5 GKG; §§ 59 Abs. 1 S. 3, 55 Abs. 3 S. 2 bis 5 FamGKG. Wird sie versäumt, dann ist die Gegenvorstellung unzulässig.[106]
Ferner ersetzt die Gegenvorstellung nicht die Einlegung einer Beschwerde. Es gilt zwar der Grundsatz, dass die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht davon abhängt, ob das Rechtsmittel terminologisch korrekt bezeichnet wird.[107] Die Rechtsprechung lehnt es aber in aller Regel ab, eine Gegenvorstellung als Beschwerde zu behandeln.[108] Der "sicherste Weg" ist es deshalb stets, "Gegenvorstellung, hilfsweise Beschwerde" einzulegen.
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