Rz. 110
Soweit das Gericht keinen Wert für die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 78 GNotKG festgesetzt hat, die nach § 78 S. 1 GNotKG grundsätzlich auch für die Festsetzung der Gebühren maßgebend wäre oder es eine solche Festsetzung zwar gibt, sie aber nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch gesonderten Beschluss fest,
▪ | sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergangen ist oder |
▪ | sich das Verfahren anderweitig erledigt. |
Rz. 111
Ebenso muss das Gericht auch einen eventuellen Vergleichs(mehr)wert festsetzen, wenn ein Vergleich (auch) über nicht rechtshängige Gegenstände geschlossen worden ist, da insoweit eine gesonderte Gerichtsgebühr GNotKG-KostVerz. 19000 entsteht.
Rz. 112
Beendet ist das Verfahren, wenn
▪ | eine die Instanz abschließende Entscheidung ergeht, |
▪ | der Antrag zurückgenommen wird, |
▪ | das Rechtsmittel zurückgenommen wird, |
▪ | sich die Hauptsache erledigt hat oder |
▪ | die Beteiligten einen Vergleich schließen (§ 36 FamFG). |
Rz. 113
Erledigt ist das Verfahren auch dann, wenn es von den Beteiligten nicht mehr betrieben wird.
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