Rz. 110

Soweit das Gericht keinen Wert für die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 78 GNotKG festgesetzt hat, die nach § 78 S. 1 GNotKG grundsätzlich auch für die Festsetzung der Gebühren maßgebend wäre oder es eine solche Festsetzung zwar gibt, sie aber nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch gesonderten Beschluss fest,

sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergangen ist oder
sich das Verfahren anderweitig erledigt.
 

Rz. 111

Ebenso muss das Gericht auch einen eventuellen Vergleichs(mehr)wert festsetzen, wenn ein Vergleich (auch) über nicht rechtshängige Gegenstände geschlossen worden ist, da insoweit eine gesonderte Gerichtsgebühr GNotKG-KostVerz. 19000 entsteht.

 

Rz. 112

Beendet ist das Verfahren, wenn

eine die Instanz abschließende Entscheidung ergeht,
der Antrag zurückgenommen wird,
das Rechtsmittel zurückgenommen wird,
sich die Hauptsache erledigt hat oder
die Beteiligten einen Vergleich schließen (§ 36 FamFG).
 

Rz. 113

Erledigt ist das Verfahren auch dann, wenn es von den Beteiligten nicht mehr betrieben wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge