Rz. 90

Nach Beendigung des Verfahrens, also sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergangen ist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, muss das Gericht den Verfahrenswert endgültig festsetzen (§ 55 Abs. 2 FamGKG). Eine Teilwertfestsetzung ist auch nach dem FamGKG nicht vorgesehen. Unzutreffend ist daher die Entscheidung des OLG Hamm,[29] das im Falle der Abtrennung einer Folgesache die Wertfestsetzung für die durch Teilbeschluss vorab entschiedene Scheidung und eventuell mitentschiedene Folgesachen für zulässig erachtet.

 

Rz. 91

Ebenso muss das Gericht auch einen eventuellen Vergleichs(mehr)wert festsetzen, wenn ein Vergleich (auch) über nicht rechtshängige Gegenstände geschlossen worden ist, da insoweit eine gesonderte Gerichtsgebühr nach FamGKG-KostVerz. 1500 entsteht.

 

Rz. 92

Beendet ist das Verfahren, wenn

eine die Instanz abschließende Entscheidung ergeht (§ 38 Abs. 1 FamFG),
der Antrag zurückgenommen wird,
das Rechtsmittel zurückgenommen wird (§ 67 Abs. 4 FamFG),
die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird oder
die Beteiligten einen Vergleich (§ 36 FamFG, § 278 Abs. 6 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG) schließen.
 

Rz. 93

Erledigt ist das Verfahren auch dann, wenn es von den Beteiligten nicht mehr betrieben wird.

[29] OLG Hamm AGS 2013, 414.

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