Rz. 45

Sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, muss das Gericht grundsätzlich den Streitwert endgültig festsetzen (§ 63 Abs. 2 S. 1 GKG). Eine Teil-Wertfestsetzung ist im GKG nicht vorgesehen. Daher ist auch nach Erlass eines Teilurteils keine endgültige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG möglich.[15] Das gilt selbst dann, wenn durch ein Teilurteil ein Teil des Streitgegenstands endgültig aus dem Rechtsstreit ausscheidet, etwa im Falle eines Teilurteils gegen einen von mehreren Beklagten.

 

Rz. 46

Das Gericht ist nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG auch von Amts wegen verpflichtet, einen eventuellen Vergleichs(mehr)wert festsetzen, wenn ein Vergleich (auch) über nicht anhängige Gegenstände geschlossen worden ist, da insoweit eine gesonderte Gerichtsgebühr nach GKG-KostVerz. 1900 ausgelöst wird. Einer endgültigen Wertfestsetzung bedarf es lediglich dann nicht, wenn das Gericht bereits einen Streitwert für die Zuständigkeit des Gerichts (Zuständigkeitsstreitwert) oder für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels festgesetzt hat und dieser Wert nach § 62 GKG auch für den Gebührenstreitwert gilt (§ 63 Abs. 2 GKG).

 

Rz. 47

Beendet ist das Verfahren, wenn

eine die Instanz abschließende Entscheidung ergeht,
die Klage oder ein sonstiger Antrag zurückgenommen wird,
das Rechtsmittel zurückgenommen wird,
die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird oder
die Beteiligten einen Vergleich schließen, der den Streitgegenstand erledigt.
 

Rz. 48

Erforderlich ist, dass das gesamte Verfahren beendet worden ist. Ein Teilurteil, eine Teilrücknahme, eine teilweise Erledigung oder ein Teilvergleich reichen nicht, ebenso wenig die Rücknahme nur der Klage oder Widerklage oder eines von mehreren Rechtsmitteln, wenn im Übrigen das Verfahren noch rechtshängig ist.

 

Rz. 49

Erledigt ist das Verfahren abgesehen von den Fällen der Beendigung dann, wenn es, ohne förmlich beendet worden zu sein, von den Beteiligten nicht mehr betrieben wird.

[15] OVG Magdeburg NJW 2009, 3115; Bay. VGH 24.11.2020 – 6 C 20.2321.

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