Rz. 198

Ist der Streitwert endgültig festgesetzt worden (§ 63 Abs. 2 S. 1 GKG), dann ist die Beschwerdebefugnis des Anwalts nach Abs. 2 S. 1 unproblematisch.

 

Rz. 199

Anders verhält es sich, wenn der Streitwert wegen einer Vorauszahlungspflicht der Partei schon bei Eingang einer Klage oder eines Antrags (nur) vorläufig festgesetzt wird (§ 63 Abs. 1 S. 1 GKG). In diesen Fällen unterbleibt sogar eine vorherige Anhörung der Parteien. Sie können Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Wertes nur im Verfahren nach § 66 Abs. 1, 2 GKG geltend machen, also nur dann, wenn ihnen eine bezifferte Vorauszahlung aufgegeben worden ist.

 

Rz. 200

Überwiegend wird angenommen, diese Beschränkung gelte auch für den Rechtsanwalt.[73] Er habe deshalb kein Beschwerderecht gegen eine vorläufige Wertfestsetzung durch das Gericht. Diese Auffassung ist zutreffend: Eine Bindungswirkung nach Abs. 1 tritt für den Anwalt nämlich erst aufgrund der endgültigen Wertfestsetzung ein. Das Vorschussrecht des Anwalts nach § 9 wird durch die Bindungswirkung des Abs. 1 nicht eingeschränkt.

 

Rz. 201

Hinsichtlich der Gerichtskosten wird eine Partei gegenüber dem Gericht nicht bereits durch eine vorläufige Wertfestsetzung beschwert, sondern erst durch die ihr nach diesem Streitwert aufgegebene Vorschussanordnung. Deshalb werden ihr erst ab dann die Abwehrrechte aus § 66 GKG eingeräumt.

 

Rz. 202

Ausgeschlossen ist es aber, den Anwalt vergütungsrechtlich an die vorläufige Wertfestsetzung zu binden, ihm zugleich das Beschwerderecht zu versagen und ihn dadurch rechtlos zu stellen. Die Rechtslage entspricht derjenigen bei Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes durch Beschluss und dem Beschwerderecht hinsichtlich des Gebührenstreitwerts, die das OLG Bremen (siehe Rdn 176) zutreffend beurteilt hat.

 

Rz. 203

Die gegenteilige Auffassung würde in diesem Fall gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Die durch eine Vorschuss- oder Vorauszahlungsanordnung beschwerte Partei könnte Herabsetzungsbeschwerde einlegen. Die durch eine fehlerhafte Wertfestsetzung betroffenen Prozessbevollmächtigten müssten auf die endgültige Wertfestsetzung bei Abschuss des Verfahrens warten – belastet mit dem Risiko der Insolvenz des Mandanten.

[73] OLG Frankfurt OLGR 1999, 43; OLG Hamm MDR 2005, 1309; OLG Bremen OLGR 2005, 738; Hartmann/Toussaint, KostR, § 63 GKG Rn 14; Meyer, Gerichtskostengesetz, § 63 Rn 8.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge