Rz. 175

Die Einlegung einer Beschwerde setzt eine beschwerdefähige Entscheidung voraus. Das ist nicht der Fall, wenn ein OLG entschieden hat (§ 66 Abs. 3 S. 4 GKG).

 

Rz. 176

Hinsichtlich der Gebührenhöhe ist auch eine Streitwertfestsetzung nach § 62 S. 1 GKG beschwerdefähig. Die Bindungswirkung des § 62 GKG gilt nur für den Zuständigkeitswert in einem Rechtsstreit. In diesem ist nur der Mandant Partei, nicht der Anwalt. Gebührenrechtlich wird der Anwalt aber infolge der Reflexwirkung des Abs. 1 in der Berechnung seiner Vergütung gegenüber dem Mandanten beschränkt. Weder dieser noch der Anwalt können die Entscheidung des Gerichts über die Zuständigkeit oder Rechtsmittelzulässigkeit mit der Beschwerde angreifen. Darum geht es aber für den Anwalt nicht. Er ist hinsichtlich des Zwangs, nach dem Zuständigkeits- oder Rechtsmittelwert abzurechnen, schutzwürdig, wenn ihn das gebührenrechtlich benachteiligt. Soweit durch diese Festsetzung sein Gebührenanspruch betroffen wird, stehen ihm deshalb die Rechte aus § 68 Abs. 1 S. 1 GKG und Abs. 2 S. 1 zu. Das hat das OLG Bremen[68] klar herausgearbeitet:

Zitat

"Würde man dem prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt nicht ein eigenes Beschwerderecht gegen einen Streitwertbeschluß nach § 24 S. 1 GKG [jetzt: § 62 GKG] zugestehen, wäre ihm entgegen der Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 BRAGO [= § 32 RVG] praktisch die Möglichkeit genommen, sich gegen eine zu niedrige Festsetzung des für seine Gebühren maßgeblichen Streitwerts zu wehren. In sachgerechter Auslegung des § 9 Abs. 2 BRAGO [= § 32 RVG] steht dem prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt daher ein Beschwerderecht gegen einen den Streitwert nur für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozeßgerichts festsetzenden Beschluß zu."

Es geht nicht an, den Anwalt hinsichtlich der Berechnung seiner Vergütung an einen festen Wert zu binden und ihm gleichzeitig das Recht abzusprechen, sich gegen die Fehlerhaftigkeit der Wertberechnung zu wehren. Gerade das soll § 32 Abs. 2 S. 1 verhindern.

 

Rz. 177

An der Zuständigkeit des Prozessgerichts gemäß der Festsetzung nach § 62 S. 1 GKG ändert sich dadurch natürlich nichts. Hat die (Gebühren-)Streitwertbeschwerde des Anwalts Erfolg, kann das Gericht deswegen nicht unzuständig werden.

[68] JurBüro 1988, 70.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge