Rz. 185

Unabhängig von dem Wert des Beschwerdegegenstands ist die Beschwerde auch dann zulässig, wenn das Erstgericht sie zugelassen hat (§ 68 Abs. 1 S. 2 GKG). Einziger Zulassungsgrund ist die grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Rechtsfragen (zu diesem wenig fassbaren Begriff und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung siehe § 33 Rdn 96 ff.).

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