Rz. 190

Durch die Verweisung in § 68 Abs. 1 S. 4 GKG auf § 66 Abs. 3 S. 1 GKG ist klargestellt, dass das Erstgericht die Beschwerde dem Beschwerdegericht nur vorlegen darf, wenn es zuvor geprüft hat, ob die Beschwerdegründe Anlass geben, der Beschwerde abzuhelfen.

 

Rz. 191

Entsprechend der Verlagerung der Kollegialzuständigkeit auf den Einzelrichter durch die ZPO 2002 (vgl. § 568 ZPO) ist dieser grundsätzlich zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

 

Rz. 192

Ebenso wie in § 568 S. 2 ZPO hat der Einzelrichter auch im Streitwertbeschwerdeverfahren eine Sache auf das Kollegium zu übertragen, wenn sie besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 68 Abs. 1 S. 4 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 GKG). Es geht dabei um den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG).

 

Rz. 193

Die dabei vorkommenden Verstöße haben die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits ausgiebig beschäftigt (siehe dazu § 33 Rdn 174 ff.).

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