Rz. 173

Hinsichtlich der primären Zuständigkeit des Einzelrichters ergeben sich die gleichen praktischen Schwierigkeiten wie zu der nahezu wortgleichen Vorschrift des § 568 ZPO.[113] Auch unerfahrene und mit der Materie nicht oder nicht hinreichend vertraute Richter werden allein zuständig, um über die weitere Beschwerde zu entscheiden.

 

Rz. 174

Hat die einzelne Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (siehe dazu Rdn 97 f.), dann muss der Einzelrichter sie dem Kollegium übertragen. Unter dieser Voraussetzung ist er nicht mehr der gesetzliche Richter und verstößt gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, wenn er von der Übertragung absieht.

 

Rz. 175

Ebenso hat er zu verfahren, wenn eine Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Allerdings kann er dadurch in seiner Entscheidung ebenso verunsichert werden wie der Richter, der aufgrund einer Gehörsrüge oder einer Gegenvorstellung einräumen soll, dass er fehlerhaft gearbeitet hat. Vermutlich wird sich daher nur selten ein Richter finden, der eine Sache mit der Begründung abgibt, sie überfordere in fachlich. Jedenfalls wird sich dazu ein junger, noch zur Beurteilung anstehender Richter nicht so leicht bereitfinden.

[113] Siehe dazu E. Schneider, Praxis der neuen ZPO, Rn 1104 ff.

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