Rz. 18

Wird eine Zahlungsvereinbarung außerhalb eines Vollstreckungsauftrags geschlossen oder soll sie dort geschlossen werden, dürfte dagegen nur auf den Wert der Hauptforderung abzustellen sein (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 43 Abs. 1 GKG, § 37 Abs. 1 FamGKG, § 37 Abs. 1 GNotKG), da hier Zinsen und Kosten als Nebenforderungen unberücksichtigt bleiben.

 

Beispiel: Der Anwalt wird beauftragt, eine Forderung i.H.v. 3.000 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten geltend zu machen. Es wird sodann eine Zahlungsvereinbarung getroffen.

Der Gegenstandswert der Zahlungsvereinbarung beläuft sich auf 20 % der Hauptforderung, also auf 600 EUR.

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