Rz. 19

Da eine Zahlungsvereinbarung nicht die gesamte Forderung umfassen muss, sondern sich auch auf einen Teil der Forderung beschränken darf, kann sich folglich auch ein geringerer Wert als der der (vollen) Hauptsache ergeben.

 

Beispiel: Der Anwalt droht auftragsgemäß wegen einer Forderung i.H.v. 5.000 EUR die Zwangsvollstreckung an. Der Beklagte zahlt 3.000 EUR. Im Übrigen wird ein Vergleich geschlossen, wonach der Beklagte die Restforderung in monatlichen Raten tilgen wird und der Kläger auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet, solange die Raten pünktlich gezahlt werden.

Der Wert der Verfahrensgebühr (VV 3309) beläuft sich gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 auf den vollen Wert der Forderung; der Wert der Einigung beläuft sich jedoch nur auf 20 % aus 2.000 EUR = 400 EUR.

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