Rz. 15

Der Zeitpunkt für die Berechnung der Anteile anderer Antragsteller ist nach Abs. 1 S. 2 ebenfalls der Zeitpunkt der Antragstellung. Hier ist allerdings nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung des Auftraggebers abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung der weiteren Antragsteller. Für jeden Antragsteller ist also gesondert die Anzahl seiner Anteile zum jeweiligen Stichtag, nämlich dem Tag der Einreichung seines Antrags, zu bewerten. Auch hier bleiben spätere Wertveränderungen grundsätzlich außer Betracht.

 

Rz. 16

Allerdings ist eine Einschränkung vorzunehmen. Nach § 59 S. 1 GNotKG bleiben nachträgliche Veränderungen außer Betracht. Die zeitliche Grenze für die Einbeziehung anderer Anteile ist daher der Zeitpunkt der Antragstellung des Auftraggebers. In diesem Zeitpunkt entsteht die Verfahrensgebühr für dessen Anwalt. Diese Gebühr kann sich nicht dadurch nachträglich reduzieren, dass weitere Auftraggeber hinzukommen. Maßgebend sind also die Anteile des Auftraggebers sowie die Anteile der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen weiteren Auftraggeber.

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