Rz. 6

Für den Gegenstandswert bei der Vertretung des Schuldners (Anm. Nr. 5 zu VV 3311) ist maßgebend die Summe aller Ansprüche (Haupt- und Nebenforderungen), wegen derer das Zwangsverwaltungsverfahren beantragt worden ist. Es kommt nicht darauf an, ob wegen aller dieser Ansprüche das Verfahren auch tatsächlich eröffnet worden ist.[7] Ist der Anwalt aber erst beauftragt worden, nachdem einer der Anträge zurückgenommen oder ein Beitritt nicht zugelassen worden ist, ist nur noch die Summe der restlichen Ansprüche maßgebend. Auch ein Insolvenzverwalter kann Schuldner sein.

[7] Hartmann, § 27 RVG Rn 7; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 27 Rn 4; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, § 27 Rn 14.

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