Rz. 12

Zu diesem Personenkreis gehören der Schuldner, der eingetragene (Mit-)Eigentümer, der Miterbe, der Insolvenz-, Nachlassverwalter und der Testamentsvollstrecker. Für diese ist grundsätzlich der Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung (vgl. Rdn 10),[16] im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös (vgl. Rdn 11) maßgebend. Der Wert der Forderung spielt keine Rolle.[17]

 

Rz. 13

Für Miteigentümer oder sonstige Mitberechtigte gilt die Sonderregelung des Hs. 2, die vornehmlich für Versteigerungsverfahren zum Zweck der Aufhebung einer Gemeinschaft (sog. Teilungsversteigerung) relevant ist. Für diese Personen ist nur ihr Anteil an dem Wert des Gegenstandes oder dem Verteilungserlös maßgebend.[18] Dies gilt auch für den Gläubiger, der sich den Anteil des Miteigentümers und dessen Auseinandersetzungsanspruch hat pfänden und überweisen lassen, weil er lediglich die Rechtsposition des Miteigentümers wahrnimmt und ihm nicht mehr Rechte zustehen können als dem Pfändungsschuldner selbst.[19]

 

Beispiel: Der Anwalt beantragt für die geschiedene Ehefrau die Teilungsversteigerung des im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstücks der geschiedenen Ehegatten. Der geschiedene Ehemann lässt sich ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 300.000 EUR. Der zu verteilende Erlös beträgt 200.000 EUR.

Der Gegenstandswert des Versteigerungsverfahrens (Anm. 1 zu VV 3311) beträgt für die beteiligten Anwälte jeweils 150.000 EUR. Der Gegenstandswert des Verteilungsverfahrens (Anm. 2 zu VV 3311) beträgt dagegen jeweils (200.000 EUR : 2 =) 100.000 EUR. Dieser Betrag entspricht rechnerisch dem ½-Anteil der Bruchteilsgemeinschaft (sog. Übererlös).

 

Rz. 14

Ist das Grundstück belastet und muss der Ersteher diese Belastungen übernehmen, mindern diese den Wert des Verteilungsverfahrens nicht.[20] Maßgeblich ist nach dem Gesetzeswortlaut weiterhin der zur Verteilung kommende Erlös bzw. der jeweilige Anteil hieran.

 

Beispiel: Wie Beispiel Rdn 13. Das Grundstück ist mit Grundschulden von 200.000 EUR belastet. Der Zuschlag wird für 180.000 EUR erteilt. Die Verfahrenskosten betragen 5.000 EUR.

Der Gegenstandswert des Versteigerungsverfahrens (Anm. 1 zu VV 3311) beträgt für die beteiligten Anwälte jeweils 150.000 EUR. Der Wert hinsichtlich des Verteilungsverfahrens (Anm. 2 zu VV 3311) beträgt dagegen jeweils (180.000 EUR – 5.000 EUR : 2 =) 87.500 EUR. Denn zu verteilen sind insgesamt nach Abzug der Gerichtskosten 175.000 EUR; davon stehen rein rechnerisch jedem Bruchteils-Miteigentümer ½ zu, somit 87.500 EUR; die bestehen bleibenden 200.000 EUR spielen hingegen keine Rolle, da diese den Versteigerungserlös und damit das Verteilungsergebnis für die Parteien nicht mindern. Die 200.000 EUR hat der Erwerber vielmehr zu übernehmen und muss den Betrag u.U. an den Grundpfandrechtsgläubiger bzw. die bisherigen Miteieigentümer (bei einer Eigentümergrundschuld) zahlen.

 

Rz. 15

Der Wert für das Verteilungsverfahren kann auch höher sein als der Wert für das Versteigerungsverfahren.

 

Beispiel: Der Anwalt beantragt für die geschiedene Ehefrau die Teilungsversteigerung des im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstücks der geschiedenen Ehegatten. Der geschiedene Ehemann lässt sich ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 200.000 EUR. Der zu verteilende Erlös beträgt 350.000 EUR.

Der Gegenstandswert hinsichtlich des Versteigerungsverfahrens (Anm. 1 zu VV 3311) beträgt für die beteiligten Anwälte jeweils 150.000 EUR. Der Gegenstandswert hinsichtlich des Verteilungsverfahrens (Anm. 2 zu VV 3311) beträgt dagegen jeweils (350.000 EUR : 2 =) 175.000 EUR.

 

Rz. 16

Der Wert der Hauptsache gilt auch im Verfahren auf Ablehnung des Rechtspflegers/Richters. Betrifft das Ablehnungsverfahren aber nicht das gesamte Verfahren, sondern nur das Verfahren wegen eines Vollstreckungsschutzantrags gemäß § 765a ZPO, ist Ziel eines solchen Schutzantrags im Regelfall nicht die vollständige und endgültige Verhinderung der Vollstreckung, sondern die Gewährung eines Aufschubs. Von daher ist das Interesse des Ablehnenden nur mit der Hälfte des Wertes zu bewerten.[21]

[16] Für Schuldner: BGH 15.10.2009 – V ZB 76/09, AGS 2010, 541 = RVGreport 2009, 477 = RVGprof. 2011, 55.
[17] LG Düsseldorf RVGreport 2007, 155.
[18] LG Düsseldorf RVGreport 2007, 155; LG Bonn JurBüro 1980, 887; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 26 Rn 6; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, § 26 Rn 25; Mümmler, JurBüro 1987, 1452.
[19] Mümmler, JurBüro 1972, 745, 753; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 26 Rn 6; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, § 26 Rn 25.
[20] A.A. N. Schneider, NZFam 2018, 118.
[21] BGH 15.10.2009 – V ZB 76/09, AGS 2010, 541 = RVGreport 2009, 477 = RVGprof. 2011, 55.

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