Rz. 9

Der nach dem Vorstehenden ermittelte Wert ist jedoch gemäß Hs. 4 begrenzt, und zwar

auf den Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung (§§ 66 Abs. 1, 74a Abs. 5 ZVG) bei den Gebühren gemäß Anm. 1 und 6 zu VV 3311, VV 3312,
auf den zur Verteilung kommenden Erlös bei der Verfahrensgebühr im Verteilungsverfahren gemäß Anm. 2 zu VV 3311.
 

Rz. 10

Bei dem Wert des Gegenstandes handelt es sich um den gemäß §§ 66, 74a Abs. 5, 162 ZVG vom Vollstreckungsgericht festgesetzten Wert, falls es daran fehlt, um den Verkehrswert.[10] Dies betrifft einerseits den Grundstückswert (Verkehrswert), sowie den Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt. Letzterer ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. Liegt keine Festsetzung nach § 74a Abs. 5 ZVG vor, so ist, anders als für die Gerichtsgebühren, nicht ersatzweise der Einheitswert zugrunde zu legen, sondern es bleibt der Verkehrswert maßgeblich; Grundstückslasten sind nicht abzusetzen.[11]

Bei Versteigerung mehrerer Grundstücke erfolgt eine Addition der mehreren Werte, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts darauf erstreckt.[12]

 

Rz. 11

Der zur Verteilung kommende Erlös ergibt sich aus der sog. Teilungsmasse (§ 107 ZVG): maßgeblich ist der Barbetrag des Meistgebots nebst 4 % Zinsen, berechnet bis einen Tag vor dem Verteilungstermin (§ 49 ZVG), zuzüglich des Erlöses aus einer besonderen Versteigerung oder Verwertung gemäß § 65 ZVG, Zuzahlungen gemäß §§ 50, 51 ZVG sowie Versicherungsgelder, die aufgrund besonderer Versteigerungsbedingungen zur Masse gelangt sind, aber nicht mitversteigert wurden.[13] Für die Wertermittlung werden die aus dem Versteigerungserlös gemäß § 109 ZVG vorweg zu entnehmenden Verfahrenskosten nicht abgezogen,[14] bestehen bleibende Rechte werden nicht hinzugezählt. Es kommt somit nicht auf den Erlösanteil an, der auf den Beteiligten entfällt,[15] denn "der zur Verteilung kommende Erlös" entspricht dem Betrag, den der Ersteher an das Vollstreckungsgericht zu zahlen hat. Dieser Gesamtbetrag steht zur Verteilung im Rahmen der Rangklassen gemäß § 10 Abs. 1 ZVG an. Obergrenze ist daher stets der Gesamterlös.

[10] So auch LG Zweibrücken JurBüro 2006, 382; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, § 26 Rn 19.
[11] LG Zweibrücken JurBüro 2006, 382; Riedel/Sußbauer/Keller, § 26 Rn 15 ff.
[12] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 26 Rn 5.
[13] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 26 Rn 5; Hansens, BRAGO, § 68 Rn 15; Hartmann, KostG, § 26 RVG Rn 5; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, § 26 Rn 18; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, § 26 Rn 21, 22.
[14] A.A. N. Schneider, NZFam 2018, 140.
[15] So aber Schumann/Geißinger, BRAGO, § 68 Rn 34; E. Schneider, MDR 1976, 182.

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