Rz. 97
Auch im Beschwerdeverfahren gegen die Verhängung eines Zwangs- oder Ordnungsgeldes gilt § 25 Abs. 1 Nr. 3 nicht, sondern der Wert richtet sich nach § 23 Abs. 2 S. 1 bzw. § 23 Abs. 3 S. 2 (vgl. Rdn 95).[145]
Rz. 98
Ob auch in einem Beschwerdeverfahren gegen beantragte bzw. festgesetzte Zwangs- und Ordnungsmittel (§§ 888, 890 ZPO) deren Höhe ohne Belang ist (vgl. Rdn 66), ist umstritten. Nach einer Auffassung ist auf die Höhe des festgesetzten Zwangs- oder Ordnungsmittels abzustellen.[146] Nach anderer Auffassung ist allein maßgeblich das Interesse des Gläubigers/Schuldners, dass die Handlung/Unterlassung nicht vorgenommen wird.[147] Das erscheint dann zutreffend, wenn es auf die Höhe des verhängten Zwangsgeldes nicht ankommt, weil es weder dem Gläubiger noch dem Schuldner darum geht, dass das Zwangsgeld gezahlt wird, sondern allein darum, ob die geforderte Maßnahme durchzusetzen ist. Die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsmittels kann deshalb nur dann maßgebend sein, wenn sich der Schuldner nicht gegen die Verhängung des Zwangs- oder Ordnungsmittels an sich, sondern ausschließlich gegen die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsmittels wendet (vgl. auch Rdn 66).[148]
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