Leitsatz (amtlich)

Zum Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei der Vollstreckung von Unterlassungsansprüchen.

 

Normenkette

RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 890

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Beschluss vom 23.05.2014; Aktenzeichen 17 O 120/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners wird der Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des LG Bielefeld vom 23.05.2014 in der Fassung des Teil-Abhilfebeschlusses des LG vom 06.08.2014 abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in dem durch die Antragsschrift der Gläubigerin vom 18.03.2014 eingeleiteten Verfahren zur Festsetzung von Ordnungsmitteln und zur Anordnung der Bestellung einer Sicherheit wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in dem durch die Antragsschrift der Gläubigerin vom 07.04.2014 eingeleiteten Verfahren zur Festsetzung von Ordnungsmitteln und zur Anordnung der Bestellung einer Sicherheit wird ebenfalls auf 150.000,00 EUR festgesetzt.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

A. Das LG Bielefeld verurteilte den Schuldner mit Urteil vom 28.09.2012 im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln, es zu unterlassen, der Gläubigerin "die Nutzung der im HABM registrierten Marken mit den Nummern .../... und .../... im geschäftlichen Verkehr zu untersagen". Mit Beschluss vom 19.11.2012 setzte das LG den Streitwert für das Verfügungsverfahren auf 50.000,00 EUR fest.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.11.2012 gab der Schuldner (sinngemäß) eine Abschlusserklärung ab.

Unter dem 18.03.2014 beantragte die Gläubigerin beim LG, gegen den Schuldner wegen einer nach ihrer Auffassung erfolgten Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung Ordnungsmittel festzusetzen und ihn nach § 890 Abs. 3 ZPO zur Bestellung einer Sicherheit zu verurteilen.

Unter dem 07.04.2014 beantragte die Gläubigerin beim LG, gegen den Schuldner wegen einer nach ihrer Auffassung erfolgten (weiteren) Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung (weitere) Ordnungsmittel festzusetzen und ihn nach § 890 Abs. 3 ZPO zur Bestellung einer (weiteren) Sicherheit zu verurteilen.

Mit Beschluss vom 24.04.2014 lehnte das LG die unter dem 18.03.2014 und unter dem 07.04.2014 gestellten Anträge der Gläubigerin ab und verpflichtete die Gläubigerin, die diesbezüglichen Kosten zu tragen.

Mit Beschluss vom 23.05.2014 setzte das LG den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für die beiden durch die Anträge vom 18.03.2014 und vom 07.04.2014 eingeleiteten Verfahren auf jeweils 3.000,00 EUR fest.

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners mit ihrer Beschwerde. Sie begehren die Festsetzung höherer Gegenstandswerte. Für das durch den Antrag vom 18.03.2014 eingeleitete Verfahren sei ein Gegenstandswert von zumindest 100.000,00 EUR angemessen, für das durch den Antrag vom 07.04.2014 eingeleitete Verfahren ein Gegenstandswert von zumindest 250.000,00 EUR.

Mit Beschluss vom 06.08.2014 hat das LG der Beschwerde teilweise abgeholfen und die Gegenstandswerte für die beiden hier in Rede stehenden Verfahren auf jeweils 25.000,00 EUR angehoben.

B.I. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners ist nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft. Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig. Die Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners sind nach § 33 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 2 Satz 2 RVG beschwerdebefugt. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht (§ 33 Abs. 7 und Abs. 3 Satz 3 RVG) eingelegt worden.

II. In der Sache führt das Rechtsmittel zu einer Anhebung der Gegenstandswerte für die beiden hier in Rede stehenden Verfahren auf jeweils 150.000,00 EUR.

1. Verfahren über den Antrag vom 18.03.2014

a) Die Antragsschrift vom 18.03.2014 beinhaltete zunächst einen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln.

aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass sich bei Unterlassungsansprüchen der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf die (isolierte) Androhung von Ordnungsmitteln nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG richtet (Senat, NJOZ 2014, 1426). Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Senats im Verfahren über den Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln (Senat, Beschluss vom 26.03.2015 - 4 W 15/15 - [zur Veröffentlichung in NRWE vorgesehen]). Nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert, den die zu erwirkende Unterlassung für den Gläubiger hat. Hierbei handelt es sich um nichts anderes als um eine Umschreibung für den Wert der Hauptsache. Dementsprechend ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG der Wert der Hauptsache (und nicht lediglich ein

Bruchteil dieses Wertes) festzusetzen (Senat, NJOZ 2014, 1426; Beschluss vom 26.03.2015 - 4 W 15/15 -).

Bei der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ist unter dem "Wert der Hauptsache" im Sinne der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich der Streitwert des vorangegangenen Ver...

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