Rz. 101
Kommt es in der Zwangsvollstreckung oder Vollziehung zu einem gerichtlichen Verfahren, kann der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit gemäß § 33 auf Antrag festgesetzt werden.[153] Damit kommt eine gerichtliche Wertfestsetzung insbesondere im Verfahren auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, im Ordnungs- und Zwangsgeldverfahren (§§ 887 ff. ZPO) und im Verfahren auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) in Betracht.
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