Rz. 61

Dies gilt jedoch mit einer erheblichen Einschränkung: Erfolgt die Herausgabe oder Räumung aufgrund der Beendigung eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses, darf der Gegenstandswert den Wert des Jahresbetrages des zu entrichtenden Entgelts[81] nicht überschreiten (Nr. 2, 2. Hs. i.V.m. § 41 Abs. 2 GKG); macht die streitige Zeit weniger als ein Jahr aus, ist dieser geringere Betrag maßgebend (§ 41 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. GKG i.V.m. § 41 Abs. 1 GKG). Hatte der Gläubiger Herausgabe oder Räumung auch aus einem anderen Rechtsgrund (z.B. Eigentum, § 985 BGB; Besitz, § 986 BGB) verlangt, ist der Wert für die Nutzung eines Jahres maßgebend (§ 41 Abs. 2 S. 2 GKG).

 

Rz. 62

Der Verkehrswert ist also nur dann maßgebend, wenn die Herausgabe ausschließlich aus einem anderen Rechtsgrund als dem der Beendigung eines Nutzungsverhältnisses verlangt worden ist.[82] Das gilt auch bei einer Räumung und Herausgabe nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.[83] Der Gegenstandswert für die Anwaltsvergütung für die Räumungsvollstreckung soll also nicht höher ausfallen als für den Räumungsprozess selbst.

 

Beispiel 1: Der Vermieter hat Herausgabe des Grundstücks gemäß § 985 BGB verlangt; ein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB ist verneint worden, weil das ursprüngliche, zeitlich befristete Pachtverhältnis durch Zeitablauf beendet worden war.

Maßgebend ist der Wert für die Nutzung eines Jahres, § 41 Abs. 2 S. 2 GKG.

 

Beispiel 2: Der Beklagte ist zur Herausgabe eines Pkw verurteilt worden, wobei Anspruchsgrundlage § 985 BGB war. In dem Rechtsstreit hatte sich der Beklagte vergeblich damit verteidigt, er selbst sei Eigentümer des Pkw, weil der Kläger ihm diesen geschenkt habe.

Maßgebend ist der Verkehrswert des Pkw, weil bei dieser Sachlage kein Nutzungsverhältnis bestanden hat.

 

Rz. 63

Beschränkungen des Gegenstandswerts können sich nicht nur aus dem GKG, sondern insbesondere auch aus dem FamGKG ergeben. So sind z.B. bei der Räumung der Ehewohnung oder der Herausgaben von Haushaltsgegenständen (vgl. §§ 200, 95 FamFG) die sich aus § 48 FamGKG ergebenden Beschränkungen zu beachten.[84] So ist z.B. der Wert bei der Räumung der Ehewohnung für die Zeit nach der Rechtskraft der Scheidung wegen § 48 Abs. 1 FamGKG (§ 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, § 1568a BGB) auf 4.000 EUR beschränkt.

[81] Nach § 41 Abs. 1 S. 2 GKG umfasst das Entgelt neben dem Nettogrundentgelt die Nebenkosten nur dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.
[82] Vgl. LG Augsburg DGVZ 2005, 95; Enders, JurBüro 1998, 226; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 76; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 25 Rn 35; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, § 25 Rn 22; Riedel/Sußbauer/Potthoff, RVG, § 25 Rn 18.
[84] N. Schneider, AGS 2010, 469, 471; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 25 Rn 34.

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