Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermögensauseinandersetzung nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen grundsätzlich die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht.

2. Nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist daher bei der Räumung und Herausgabe eines Grundstücks der Verkehrswert des Herausgabeobjekts gemäß §§ 3, 6 ZPO maßgebend. Handelt es sich um ein Wohnhaus oder um ein anderes Gebäude, dann entspricht der Streitwert dem Verkehrswert des bebauten Grundstücks.

 

Normenkette

ZPO §§ 3, 6; GKG § 41

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 04.09.2009; Aktenzeichen 11 O 158/08)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 23.9.2009 wird der Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des LG Frankfurt/O. vom 4.9.2009 aufgehoben und die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des LG Frankfurt/O. in dem am 16.1.2009 verkündeten Urteil zurückgewiesen, so dass es bei einem Gebührenstreitwert i.H.v. 90.000 EUR verbleibt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg; die des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist begründet.

Das LG hat in dem am 16.1.2009 verkündeten Urteil den Streitwert auf 90.000 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am Folgetag bei Gericht eingegangene Beschwerde der Klägerin vom 23.6.2009, mit der sie zunächst in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 2 GKG eine Herabsetzung des Streitwertes auf 6.300 EUR und hilfsweise eine Reduzierung auf 45.000 EUR begehrt. Mit Beschluss vom 4.9.2009 hat das LG ihrer Beschwerde teilweise abgeholfen und den Streitwert auf 45.000 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 23.9.2009. Er trägt vor, richtigerweise sei der Streitwert auf 90.000 EUR beziffert worden. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30.9.2009 erklärt, die Gebühren seinen nach einem Streitwert von 45.000 EUR zu berechnen.

Die Klägerin hat Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage beantragt, mit der sie zunächst von dem Beklagten eine Räumung und Herausgabe des von ihm genutzten Eigenheims nebst Garage/Carport auf dem ihr gehörigen Grundstück ... straße 69, in W., nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien begehrte. Hierzu hat sie ihm vorprozessual mit Schreiben vom 25.10.2007 mit der Begründung aufgefordert, die nichteheliche Lebensgemeinschaft sei beendet und er habe für die Dauer seiner weiteren Nutzung das dort im Einzelnen berechnete monatliche Nutzungsentgelt zu zahlen.

Die Streitwertreduzierung des LG im teilweisen Abhilfebeschluss vom 4.9.2009 hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zutreffend ist das LG allerdings zunächst davon ausgegangen, dass sich vorliegend der Gebührenstreitwert nach § 6 ZPO bestimmt. Nach dieser Vorschrift wird der Wert bestimmt durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz ankommt. Bei Klagen auf Herausgabe von Sachen ist auf den Endzweck des Prozesses Rücksicht zu nehmen, insb. auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis und den vom Kläger verfolgten Zweck, so dass der wirkliche wirtschaftliche Streit der Parteien maßgebend ist. Für Herausgabeansprüche aus Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen gilt die Sondervorschrift des § 41 GKG. Sie erfasst den Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses wegen einer beweglichen oder unbeweglichen Sache (Abs. 1) und den Streit um die Frage, ob der Beklagte wegen der Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses das Grundstück, Gebäude oder den Gebäudeteil räumen muss (Abs. 2). Nur nach § 6 ZPO ist allerdings zu bewerten, wenn dem Herausgabeanspruch lediglich ein Eigentümer - Besitzer - Verhältnis zugrunde liegt, die Klage also nur auf § 985 BGB oder eine andere, nichtmiet- oder nichtpachtrechtliche Vorschrift gestützt wird. Maßgebend ist dann der Verkehrswert des Herausgabeobjektes. Die privilegierte Streitwertvorschrift des § 41 GKG ist generell nicht anwendbar (vgl. Schneider Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rz. 2752 m.w.N.).

Bei der vorliegend begehrten Räumung und Herausgabe wegen der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien ist die Vorschrift des § 41 GKG nicht entsprechend anwendbar, weil der Anspruch auf § 985 BGB gestützt gewesen ist, kein Miet-, Pacht- oder ähnliches rechtliches Nutzungsverhältnisses zwischen den Parteien bestand, sondern die Nutzung auf rein tatsächlicher Grundlage erfolgte und dem Beklagten ein Besitzrecht i.S.d. § 986 BGB nicht zustand. Aus der von den P...

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