Rz. 21

 

Beispiel 1: Der Anwalt fordert den Schuldner auf, die Miete oder den Kaufpreis oder Schadensersatz an den Gläubiger zu zahlen.

Zahlt dieser nicht, kann er auf Leistung verklagt werden. Es kommt dabei nur auf die objektive Möglichkeit eines Prozesses an. Sie besteht auch, wenn der Mandant den Anwalt anweist, auf keinen Fall zu klagen. Der Mandant könnte es sich jederzeit anders überlegen.

 

Beispiel 2: A und B sind Miterben. Zur Erbmasse gehört ein bebautes Grundstück. A beauftragt einen Anwalt mit Verhandlungen über eine von A vorgeschlagene einverständliche Auseinandersetzung.

Der Teilungsvorschlag des A kann nach § 2042 BGB Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens, nämlich einer Erbteilungsklage, werden.[12]

Die Regelung findet auf sozialrechtliche Widerspruchsverfahren ebenfalls Anwendung, denn die Anfechtung belastender oder Verteidigung begünstigender Verwaltungsakte als Gegenstand des Widerspruchsverfahrens kann auch Gegenstand in einem Anfechtungsklageverfahren sein.[13] In öffentlich-rechtlichen Verfahren kann es für die Ermittlung des Gegenstandswerts im Vorverfahren nach der Systematik des RVG in dieser Konstellation nur darauf ankommen, wie der Streitwert in einem gedachten gerichtlichen Verfahren festzusetzen wäre. Das Gesetz geht erkennbar davon aus, dass die Bestimmung des Werts bei demselben Gegenstand im vorgerichtlichen und gerichtlichen Verfahren nach denselben Regeln erfolgt (vgl. VV Vorb. 3 Abs. 4).

Hintergrund des Verweises auf die Wertvorschriften für das gerichtliche Verfahren in § 23 Abs. 1 S. 3 ist gerade die Sicherstellung, dass bei einer eventuell nach VV Vorb. 3 Abs. 4 erforderlichen Anrechnung der Gegenstandswert nicht nach unterschiedlichen Regelungen bestimmt werden muss.[14]

[12] OLG München NJW 1965, 258.
[14] Mayer/Kroiß/Mayer, RVG, § 23 Rn 13; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 23 Rn 19.

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