Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Ermittlung des Gegenstandswerts. Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB 5 ohne Regressfestsetzung. Vorverfahren vor dem Beschwerdeausschuss

 

Leitsatz (amtlich)

Gegenstandswert für die Anwaltsvergütung in Widerspruchsverfahren bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB 5, wenn kein Regress festgesetzt worden ist.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten zuletzt noch darüber, welcher Gegenstandswert der Erstattung der im Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss entstandenen Kosten zu Grunde zu legen ist.

Die Kläger betreiben eine vertragsärztliche Gemeinschaftspraxis im Land Brandenburg. Nach einer entsprechenden Anhörung durch die Prüfungsstelle zur Wirtschaftlichkeitsprüfung aufgrund eines Überschreitens des Richtgrößenvolumens bei der Verordnung von Arznei- und Verbandsmittels um mehr als 25 % und Vortrag der Kläger durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten setzte die Prüfungsstelle mit Bescheid vom 2. Dezember 2008 keine Maßnahme fest. Zur Begründung führte sie aus, dass die Ausgaben nach Bereinigung um die Kosten für Arzneimittel mit in der Anlage 2 zur Prüfungsvereinbarung genannten Wirkstoffen die Richtliniengröße um 30,08 % (entsprechend 41.813,71 Euro) überschreite. Nach Anerkennung von weiteren Praxisbesonderheiten stellte die Prüfstelle jedoch nur eine Überschreitung von 7,68% und damit um weniger als 15% fest. Als Praxisbesonderheiten erkannte die Prüfstelle die Verordnungen für Patienten in Disease-Management-Programmen (DMP), an denen die Kläger teilnahmen, der Einsatz von Diätpräparaten und Krankenkost bei PEG-Sondenträgers sowie parenterale Ernährung, die Parkinsonbehandlung des teuersten Patienten und Teile der Kosten für Osteoporosebehandlung an. Insgesamt wurden vom richtgrößenrelevanten Verordnungsvolumen von 1.070.219,82 Euro weitere anerkannte Praxisbesonderheiten von 184.331,45 Euro abgezogen. Die Verordnung von Sartanen im Rahmen der Ermittlung von Praxisbesonderheiten wegen Teilnahme an einem DMP wurde dabei wegen einer im Vergleich zur Fachgruppe überdurchschnittlichen Verordnungsweise nur teilweise berücksichtigt. Es wurde hiernach nur noch eine Überschreitung der Richtgrößensumme von 822.724,88 Euro um 7,68 % festgestellt.

Gegen diesen Bescheid legten die AOK Brandenburg, die zwischenzeitlich in der Beigeladenen zu 1 aufgegangen ist (im Folgenden einheitlich: Beigeladene zu 1), die IKK Brandenburg und Berlin (Beigeladene zu 2) und der Verband der Ersatzkassen (Beigeladener zu 3) Widerspruch ein. Die Beigeladene zu 1 begründete ihren Widerspruch dahingehend, dass die Behandlung des Parkinsonpatienten mit Requib bereits gemäß Anlage 2 zur Prüfvereinbarung als Antiparkinsonmittel bei Verordnung durch Nichtneurologen als Praxisbesonderheit gewertet werde. Es sei davon auszugehen, dass das Arzneimittel nicht nochmals als Praxisbesonderheit gewertet werden könne. Die Beigeladenen zu 2 und 3 rügten diesen Punkt ebenfalls. Die Beigeladene zu 2 wandte sich zudem gegen die vermeintliche mangelhafte Begründung der Ermessensentscheidung der Prüfungsstelle, die als Praxisbesonderheiten anerkannten Kosten für Osteoporose in Höhe von 5.000 Euro, die fehlende Prüfung der leitliniengerechten Therapie der in die DMP eingeschriebenen Patienten. Zudem seien insoweit wohl alle Kosten über dem Fachgruppendurchschnitt anerkannt worden. Der Beigeladene zu 3 wies ferner darauf hin, dass im zweiten Nachtrag zur Prüfungsvereinbarung ab dem 1. April 2006 der leitliniengerechte Einsatz von Arzneimitteln im Rahmen der DMP für Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 als Praxisbesonderheit anerkannt werde. Nach dem vierten Nachtrag zur Prüfungsvereinbarung sei dies für das DMP betreffend Koronare Herzkrankheit (KHK) ab 1. Januar 2007 der Fall. Auch er rügte die unterlassene Prüfung des leitliniengerechten Einsatzes von Arzneimitteln in den DMP.

Unter dem 14. Oktober 2009 gab die Beigeladene zu 1 im Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss eine Stellungnahme einer beratenden Apothekerin zur Verordnungsweise der Kläger ab, die in die Gruppen Analgetika/Antirheumatika, Antihypertonika, Lipidsenker, Magentherapeutika und Osteoporosemittel gegliedert war und ein unwirtschaftliches Verhalten feststellte. Mit Schriftsatz vom 19. April 2010 nahmen die Kläger durch ihren Bevollmächtigten hierzu Stellung. Am 21. Juli 2010 wies der Beschwerdeausschuss die Widersprüche zurück. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens wurden den Beigeladenen gesamtschuldnerisch zu gleichen Teilen auferlegt. Zur Begründung führte der Beschwerdeausschuss im Widerspruchsbescheid vom 2. September 2010 aus, dass der teuerste AOK-Patient keine Parkinsontherapie erhalte. Es handele sich um eine Patientin mit Gamaschen Ulcera beidseits. Kosten für die ...

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