Rz. 20

Soweit das RVG von Mindest- oder Höchstgebühren spricht, handelt es sich nicht um selbstständige Gebühren, sondern lediglich um Mindest- oder Höchstgrenzen, innerhalb derer der Anwalt die Wahl hat, die konkrete Gebühr festzusetzen.

 

Rz. 21

Das Gleiche gilt für die sog. Kappungsgrenze für Beratung und Gutachten gegenüber einem Verbraucher (250 EUR) und der sog. Erstberatungsgebühr (190 EUR) nach § 34 Abs. 1 S. 3. Auch hier handelt es sich nicht um eine Gebühr, sondern lediglich um einen gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag, den der Anwalt bei seiner Gebührenbemessung nach § 14 Abs. 1 nicht überschreiten darf (siehe § 34 Rdn 115 f.).

 

Rz. 22

Mit dem RVG neu eingeführt wurde die sog. Schwellengebühr, die das VV sowohl bei Satzrahmen (Anm. zu VV 2300: 1,3) als auch bei Betragsrahmen (Anm. zu VV 2302: 359 EUR) kennt. Hierbei handelt es sich ebenfalls nicht um eine Gebühr, sondern um einen Höchstsatz, der nur unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden darf.

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