Rz. 78
Die Darlegungs- und Beweislast obliegt dem Mandanten, wobei der Anwalt substantiiert darlegen und beweisen muss, in welcher Weise er belehrt haben will.[33] Die gegenteilige Auffassung, nach welcher für die Erteilung des Hinweises nach § 49b Abs. 5 BRAO allein der Rechtsanwalt darlegungs- und beweispflichtig ist,[34] vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr muss dem Anwalt in einem berufsrechtlichen bzw. -gerichtlichen Verfahren der Verstoß nachgewiesen werden. Auch eine Beweislastumkehr oder eine Beweiserleichterung zugunsten des Auftraggebers ist abzulehnen, weil den Anwalt im Bereich des § 49b Abs. 5 BRAO keine Dokumentationsobliegenheit trifft.[35] Der Mandant muss also darlegen und ggf. beweisen, wie er auf eine allgemeine Information, dass der Anwalt nach dem Gegenstandswert abrechnen werde, reagiert hätte.[36]
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