Leitsatz (amtlich)

1. Zur den für die Bemessung der Geschäftsgebühr maßgebenden Kriterien.

2. Hat der Rechtsanwalt die näheren Umstände zu Hinweisen auf den Gegenstandswert der zu bearbeitenden Angelegenheit dargelegt, so ist der Mandant für die Behauptung der unterlassenen Belehrung beweispflichtig.

3. Ob der Rechtsanwalt eine oder mehrere Angelegenheiten zu bearbeiten hat, richtet sich nach dem Inhalt der vereinbarten Geschäftsbesorgung.

 

Normenkette

RVG §§ 14-15; RVG-VV Nr. 2400; BRAO § 49b Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 15 O 220/06)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufungen beider Parteien im Beschlussverfahren (§ 522 Abs. 2 ZPO) zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

2. Der für den 16.9.2008 anberaumte Senatstermin wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Die von beiden Parteien eingelegten Rechtsmittel haben keine Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

1. Das LG hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von Anwaltshonorar i.H.v. 21.023,38 EUR nebst Zinsen verurteilt, so dass seine dagegen uneingeschränkt geführte Berufung unbegründet ist. Die vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine dem Beklagten günstigere Entscheidung.

a) Das LG hat den Beklagten wie folgt verurteilt:

Tabelle (Tab)

Zeile

Position

Beträge/EUR

01

I. Grundstücksangelegenheit R-str. 76, Düsseldorf

02

1,3 Geschäftsgebühr (§§ 2,13 RVG, Nr. 2400 RVG-VV)

14.814,80

03

Auslagenpauschale (Nr. 7002 RVG-VV)

20,00

04

16 % MwSt (Nr. 7008 RVG-VV)

2.373,57

05

Honorar

17.208,37

06

II. 3 Angelegenheiten (vgl. Honorarnote v. 23.8.2006)

07

220,17 EUR +2.939,67 EUR+655,17 EUR

3.815,01

08

III. Gesamthonorar

21.023,38

b) Die addierten Positionen (Tab, Zeile 07) greift der Beklagte nicht an und Rechtsfehler zu seinem Nachteil sind auch nicht ersichtlich, so dass es keine Veranlassung gibt, sich mit diesem Teil des angefochtenen Urteils näher auseinanderzusetzen.

c) Die Pos Tab, Zeile 02 greift der Beklagte an mit der Begründung, die dort angesetzte 1,3-Geschäftsgebühr sei zu hoch; Aufgabe der Klägerin sei es nur gewesen, geringfügige Änderungen an dem ihr vorliegenden notariellen Vertragsentwurf vorzunehmen. Mit diesem Einwand dringt der Beklagte nicht durch. Die Gewichtung der für die gebührenrechtliche Bewertung der Rechtsanwaltstätigkeit maßgeblichen Kriterien führt zu einem durchschnittlich gelagerten Fall, so dass der Ansatz der 1,3-Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden ist.

Geht es wie bei der hier anzuwendenden Kostenbestimmung Nr. 2400 VV Satz 1 RVG (in der hier maßgeblichen, bis zum 30.6.2006 geltenden Fassung, künftig RVG-VV 2004) um den Ansatz einer Geschäftsgebühr im Rahmen von 0,5 bis 2,5 (Rahmengebühr), richtet sich deren Angemessenheit gem. § 315 Abs. 1 BGB, § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten, nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Auftraggebers, wobei gem. Nr. 2400 VV Satz 2 RVG 2004 eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (vgl. BGH NJW 2004, 1043 sub Nr. II. 3; Senat OLGR 2006, 171 jew. zu §§ 118 Abs. 1, 12 Abs. 1 BRAGO).

aa) Die Bedeutung der Angelegenheit war für den Beklagten, wie das LG zu Recht festgestellt hat, überdurchschnittlich. Denn es ging immerhin um einen Vermögenswert von rund 3,25 Mio. EUR.

bb) Das Gleiche gilt für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, obwohl die Parteien zu diesem Bewertungskriterium des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht konkret vorgetragen haben. Aus den Umständen, nämlich dass der Beklagte mit Grundstücken handelt und Geschäftsführer einer Grundstückshandelsgesellschaft (A-GmbH) ist, kann aber angenommen werden, dass seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse eher überdurchschnittlich (gewesen) sind. Daran ändert nichts der Umstand, dass Anlass für die Mandatierung der Klägerin gewesen ist, seine Inanspruchnahme aus dem notariell (wirksam) beurkundeten Grundstückskaufvertrag vom 15.12.2004 nur aus dem Grund zu verhindern, weil ihm liquide Mittel zur Kaufpreisfinanzierung nicht ausreichend zur Verfügung gestanden hatten. Der Mangel an liquiden Mitteln in einem Umfang von 3,25 Mio. EUR besagt nichts über die gewöhnlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten.

cc) Die Behauptung, der Umfang der Tätigkeit sei nicht, wie das LG angenommen habe, durchschnittlich, sondern unterdurchschnittlich gewesen, ist unrichtig. Der Beklagte übersieht, dass die Klägerin nicht nur den Auftrag hatte, auf der Grundlage der in Rede stehenden notariellen Urkunde einen Entwurf für den angestrebten Vertragsneuabschluss zu für den Beklagten günstigeren Konditionen zu fertigen (vor allem Mitverpflichtung eines weiteren finanzstarken Erwerbers). Sie hatte vielmehr, wie das LG in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, den Au...

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