Rz. 15

Anstelle von Wertgebühren können auch Festgebühren maßgebend sein. Diese können wiederum betragsmäßig feststehen (z.B. bei der Beratungshilfe nach VV 2500 ff.: 15 EUR, 38,50 EUR, 93,50 EUR und 165 EUR, wobei es sich streng genommen nicht um Gebühren handelt; oder auch die Gebühren des bestellten oder beigeordneten Anwalts in Angelegenheiten nach Teil 4, 5 und 6). Andere Festgebühren enthalten die Bezugnahme auf den Mindestbetrag einer Gebühr (z.B. VV 2201), auf die Verfahrensmittelgebühr (VV 4141, 5115) oder auf die halbe "Schwellengebühr" (Anm. Abs. 1 S. 4 zu VV 1005).

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