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Schwierigkeiten wird dem Auftraggeber regelmäßig der Beweis der Ursächlichkeit zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden machen.[55] Im Zweifel hätte der Mandant den Auftrag auch bei gehöriger Erfüllung der Hinweispflicht erteilt; eine gegenstandswertabhängige Vergütung wäre dann in gleicher Höhe entstanden. Hinzu kommt, dass der Anwalt nach § 49b Abs. 5 BRAO nur verpflichtet ist, auf den Berechnungsmodus "Gegenstandswert" hinzuweisen; mit diesem Hinweis vermag der Auftraggeber indes regelmäßig wenig anzufangen. Auf die für ihn entscheidende Information zu der Höhe der so entstehenden Gebühren bezieht sich die anwaltliche Hinweispflicht jedoch gerade nicht (siehe Rdn 57). Einen direkten "Preisvergleich" zwischen verschiedenen Anwälten kann der Mandant daher zumeist nicht vornehmen.

Selbst wenn er vorträgt, er hätte bei Erfüllung der Hinweispflicht durch seinen Anwalt einen anderen Rechtsanwalt zu günstigeren Konditionen gefunden und beauftragt,[56] verfängt dieser Einwand allenfalls im Bereich der außerforensischen Tätigkeit. Denn günstigere Konditionen sind nach § 4 nur dort möglich; ansonsten existiert nach § 49b Abs. 1 BRAO ein gesetzliches Gebührenunterschreitungsverbot. Strebt der Auftraggeber den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung an, ist jedoch die Gegenstandswertabhängigkeit der staatlichen Tarife für ihn irrelevant. Im Übrigen hätte auch der andere Anwalt den Auftraggeber nach § 49b Abs. 5 BRAO belehren müssen.

An die Darlegung und den Beweis der haftungsausfüllenden Kausalität durch den Mandanten sind strenge Anforderungen zu stellen.[57] Eine von der Rechtsprechung im Bereich der Verletzung zivilrechtlicher Aufklärungspflichten oftmals konstruierte Kausalitätsvermutung[58] ist für einen auf die Verletzung des § 49b Abs. 5 BRAO gerichteten Schadensersatzanspruch abzulehnen.

[55] MüKo/Emmerich, BGB, 5. Aufl. 2007, § 311 Rn 267 f.; Bischof/Jungbauer/Bischof, RVG, § 1 Rn 48; Hartung, MDR 2004, 1092, 1094.
[56] Siehe dazu OLG Hamm AGS 2009, 428: Der Mandant, der eine Stundenhonorarvereinbarung behauptet, ist nicht verpflichtet, einen anderen Anwalt zu benennen, der hypothetisch bereit gewesen wäre, das Mandat zu dem geringeren Stundenhonorar abzurechnen; siehe auch Völtz, BRAK-Mitt. 2004, 103 f.
[57] Vgl. LG Berlin AGS 2007, 390 m. Anm. Schons.
[58] Dazu eingehend und kritisch MüKo/Emmerich, BGB, 5. Aufl. 2007, § 311 Rn 268 ff.

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