Rz. 56

Erfasst von § 49b Abs. 5 BRAO sind die Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert richten. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 ist damit der Wert gemeint, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (zum Begriff siehe Rdn 23 ff.). Wertgebühren finden sich vornehmlich in den Teilen 2 und 3 des VV. Nicht in den Anwendungsbereich des Abs. 5 fallen alle Betragsrahmengebühren, die überwiegend in den Teilen 4 bis 6 VV vorkommen. Sofern in diesen Teilen ausnahmsweise eine Wertgebühr vorgesehen ist (z.B. in VV 4142–4145), bezieht sich die Hinweispflicht indes auch auf die dort geregelten Angelegenheiten.[14]

 

Rz. 57

Die Hinweispflicht trifft den Anwalt ohne Rücksicht auf die Höhe des Gegenstandswertes. Ausweislich der Motive des Gesetzgebers[15] zielt die Unterrichtung des Auftraggebers vornehmlich auf hohe Gegenstandswerte, weil es insoweit immer wieder zu Unzuträglichkeiten gekommen sein soll, wenn der Mandant von der Abrechnung "überrascht" wurde. Eine entsprechende Beschränkung lässt sich dem Normtext freilich nicht entnehmen.[16] Verändert sich der Gegenstandswert – und somit der Vergütungsanspruch – nach Hinweiserteilung, etwa infolge einer Widerklage oder Klageerweiterung, ist der Rechtsanwalt insoweit zu einer erneuten Belehrung verpflichtet.

[14] Hansens, ZAP 2005, 885; Hartung, MDR 2004, 1092; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 1 Rn 148 f.
[15] BT-Drucks 15/1971, 232.
[16] Hansens/Braun/Schneider, Teil 1 Rn 111; Hansens, ZAP 2005, 885.

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