Rz. 42

In Abs. 2 S. 2 ist die Rundungsvorschrift des früheren § 11 Abs. 2 S. 2 BRAGO übernommen worden, wonach Beträge unter einem Cent (also die dritte Dezimalstelle) auf- oder abzurunden sind. Bei Mehrbeträgen von unter 0,5 Cent über einem vollen Cent wird abgerundet; bei Mehrbeträgen ab 0,5 Cent über einem vollen Cent (0,005 EUR) wird auf den nächsten Cent aufgerundet. Diese Rundungsregel entspricht der kaufmännischen Rundungsregelung, die im Geschäftsverkehr ohnehin üblich ist.

 

Rz. 43

Da die Beträge in der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 (ebenso die PKH-Beträge nach § 49) auf volle EUR lauten und das Vergütungsverzeichnis nur Gebührensätze bis zur zweiten Dezimalstelle vorsieht, kann insoweit ein Fall des Abs. 2 S. 2 grundsätzlich nicht auftreten. Der Anwendungsbereich beschränkt sich daher auf Gebührensätze, die der Anwalt selbst bestimmen kann und bei denen er eine Gebühr bis zur dritten Dezimalstelle wählt, was wohl eher ein theoretischer Fall sein dürfte.

 

Rz. 44

Bedeutung hat Abs. 2 S. 2 daher eigentlich nur für die Hebegebühr (VV 1009).

 

Beispiel: Der Anwalt empfängt 1.234,56 EUR und leitet diese weiter.

Die Hebegebühr (VV 1009) beliefe sich auf 12,3456 EUR und wird auf 12,35 EUR aufgerundet.

 

Beispiel: Der Anwalt empfängt 1.234,46 EUR und leitet diese weiter.

Die Hebegebühr (VV 1009) beliefe sich auf 12,3446 EUR und würde jetzt auf 12,34 EUR abgerundet. Aufgerundet wird erst ab 0,5 Cent. Unzulässig wäre es, hier erst die dritte Dezimalstelle auf 12,345 aufzurunden und dann die zweite auf 12,35 EUR.

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