Rz. 77

In Abs. 1 S. 2 Nr. 7 wurde durch das 2. KostRMoG die bisherige Formulierung "Verfahren wegen Rückgabe einer Sicherheit;" in "Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe;" geändert. Bisher war nur geregelt, dass ein Verfahren auf Rückgabe einer Sicherheit zum Rechtszug gehört. Damit sind die Verfahren nach §§ 109 und 715 ZPO gemeint, die neben der Vergütung in der Hauptsache keine gesonderten Gebühren auslösen.[73]

 

Beispiel: Verfahren auf Rückgabe einer Sicherheit nach § 109 ZPO

Gegen den Beklagten war ein Versäumnisurteil über 11.000 EUR ergangen. Auf seinen Einspruch hin hat das Gericht die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung eingestellt. Daraufhin hat der Beklagte 11.000 EUR hinterlegt. Später wird die Klage abgewiesen. Nunmehr beantragt der Beklagte nach § 109 ZPO die Rückgabe des hinterlegten Betrags.

Das Verfahren nach § 109 ZPO zählt gemäß Abs. 1 S. 2 Nr. 7 zum Rechtszug und löst für den Anwalt keine gesonderte Vergütung aus.

 

Beispiel: Verfahren auf Rückgabe einer Sicherheit nach § 715 ZPO

Der Beklagte ist erstinstanzlich vom LG verurteilt worden 11.000 EUR zu zahlen. Dagegen legt er Berufung ein. Der Kläger will vollstrecken und hinterlegt dazu 11.000 EUR. Daraufhin zahlt der Beklagte. Nachdem das OLG die Berufung zurückgewiesen hat, will der Kläger den hinterlegten Betrag zurückerhalten und beantragt nach § 715 ZPO die Rückgabe des hinterlegten Geldes an ihn anzuordnen. Das Gericht spricht daraufhin die Rückgabe der Sicherheit aus.

Das Verfahren nach § 715 ZPO zählt gemäß Abs. 1 S. 2 Nr. 7 zum Rechtszug des Berufungsverfahrens und löst für den Anwalt keine gesonderte Vergütung aus.

Umstritten war bislang, ob auch die Mitwirkung des Anwalts bei der Erbringung einer Sicherheitsleistung zum Rechtszug zählt oder ob sie eine gesonderte Vergütung auslöst. Soweit man eine gesonderte Vergütung bejaht, war wiederum umstritten, ob die Tätigkeit eine Vorbereitungshandlung zur Vollstreckung darstellt, also die Gebühr nach VV 3309 auslöst oder ob es sich um eine Geschäftstätigkeit nach VV Teil 2 Abschnitt 3 handelt, die eine Gebühr nach VV 2300 auslöst.[74]

Diese Streitfrage ist durch die Neufassung des Abs. 1 S. 2 Nr. 7 dahingehend geklärt worden, dass die Erbringung der Sicherheitsleistung nunmehr stets zum Rechtszug des Streitverfahrens gehört und damit keine gesonderte Vergütung auslöst.

 

Rz. 78

Unklar ist allerdings, wie weit der Anwendungsbereich der Abs. 1 S. 2 Nr. 7 gehen soll. Die Erbringung der Sicherheit vollzieht sich nämlich in zwei Schritten:[75]

Zunächst einmal muss die Sicherheit bereitgestellt werden. Es muss also das Geld körperlich hinterlegt oder es muss mit dem Kreditinstitut ein Bürgschaftsvertrag geschlossen werden.
Hiernach muss dann die Sicherheit dem Gegner zur Verfügung gestellt werden, indem ihm der Nachweis der Hinterlegung erbracht wird oder ihm das Original der Bürgschaftsurkunde zugestellt wird.

Dass die Norm den zweiten Schritt erfassen soll, ist eindeutig. Hierfür kann daher keine gesonderte Vergütung in Rechnung gestellt werden.

 

Beispiel: Beibringung einer Sicherheitsleistung

Der Kläger hat erstinstanzlich vor dem LG ein Urteil über 11.000 EUR erstritten. Daraus will er vor Rechtskraft vollstrecken und beschafft sich bei seiner Bank eine Prozessbürgschaft über 11.000 EUR. Diese übergibt er dem Anwalt, damit dieser die Bürgschaft dem Beklagten zustelle.

Für die Zustellung der Bürgschaft kann der Anwalt keine gesonderte Vergütung verlangen. Diese Tätigkeit zählt mit zum Rechtszug.

 

Rz. 79

Fraglich ist aber, ob auch der erste Schritt, nämlich das Beschaffen der Sicherheit auch durch die Gebühren im Rechtszug abgegolten sein sollen. Zutreffend dürfte es sein, diese Tätigkeit vom Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 auszunehmen und eine gesonderte Vergütung (Geschäftstätigkeit) anzunehmen.

 

Beispiel: Beschaffung einer Prozessbürgschaft

Der Kläger hat erstinstanzlich vor dem LG ein Urteil über 11.000 EUR erstritten. Daraus will er vor Rechtskraft vollstrecken und beauftragt den Anwalt, mit seiner Bank zu verhandeln und bei dieser eine Prozessbürgschaft über 11.000 EUR zu beschaffen. Der Anwalt wendet sich daraufhin an die Bank, reicht die erforderlichen Unterlagen ein und erwirkt die gewünschte Prozessbürgschaft. Diese stellt er anschließend dem Beklagten zu.

Für die Zustellung der Bürgschaft kann der Anwalt wiederum keine gesonderte Vergütung verlangen. Die Beschaffung der Bürgschaft, also die Vertragsverhandlungen mit der Bank über die Gestellung der Prozessbürgschaft sind dagegen eine gesonderte außergerichtliche Tätigkeit, die eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 auslösen.

 

Beispiel: Hinterlegung einer Geldsumme

Der Kläger hat erstinstanzlich vor dem LG ein Urteil über 11.000 EUR erstritten. Daraus will er vor Rechtskraft vollstrecken und übergibt dem Anwalt einen Betrag in Höhe von 11.000 EUR in bar, damit er diesen Betrag zur Sicherheit hinterlege. Der Anwalt wendet sich daraufhin an die zuständige Hinterlegungsstelle, za...

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