Rz. 305

Hingegen gehört es nicht mehr zum Rechtszug, wenn der Anwalt im Auftrag des Mandanten sich zusätzlich darum bemühen soll, die Sicherheit zu besorgen, insbesondere also mit einem Kreditinstitut Kontakt aufzunehmen. Denn dies liegt außerhalb dessen, was vom gesetzlich geregelten Verfahrensablauf her normalerweise mit der Tätigkeit eines Anwalts in einem Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren verbunden ist,[294] auch wenn es in der Praxis nicht so selten vorkommt. Eine andere Frage ist, ob die so entstandenen Anwaltsgebühren erstattungsfähig sind. Dies dürfte von den Umständen des Einzelfalles abhängen.[295]

 

Rz. 306

In den Motiven zur Änderung von § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 durch das 2. KostRMoG wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unter "Erbringung der Sicherheitsleistung" die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren, also gegenüber dem Gericht und die Beratung des Mandanten über die Art der möglichen Sicherheitsleistung zu verstehen ist und nicht deren Beschaffung.[296] Nur die Erbringung der Sicherheitsleistung im Prozess, z.B. durch den Nachweis der Hinterlegung oder Zustellung des Originals einer Bürgschaftsurkunde, löst keine neuen Gebühren aus. Die davor liegende Beschaffung der Sicherheitsleistung, für die der Rechtsanwalt z.B. Verhandlungen mit der Bank zur Gestellung einer Bürgschaft führt, ist eine gesondert nach zu vergütende Tätigkeit (VV 2300).[297]

[294] So auch KG MDR 1976, 767; Enders, JurBüro 1998, 225, 228; Riedel/Sußbauer/Schütz, RVG, VV 3309, 3310 Rn 12; Hartung/Schons/Enders/Schons, RVG, Vorb. 3.3.3–3310 Rn 15; Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, § 19 Rn 66, 67; a.A. OLG Koblenz JurBüro 1990, 498; offen: Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 343 f.
[295] Vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 2001, 210.
[296] BT-Drucks 17/11471, S. 418, 419.
[297] So Schneider/Thiel, 2. Aufl., Das neue Gebührenrecht für Rechtsanwälte, Rn 137; Riedel/Sußbauer/Schütz, RVG, VV 3309, 3310 Rn 12.

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