Rz. 136

Die Ermittlung der Adresse des Schuldners durch eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt zwecks Durchführung der Zwangsvollstreckung stellt ebenfalls eine die Zwangsvollstreckung vorbereitende bzw. begleitende Tätigkeit dar, die für den Anwalt die Gebühr VV 3309 entstehen lässt, soweit es sich dabei um die erste Vollstreckungstätigkeit handelt; ist die Verfahrensgebühr für die Vollstreckung bereits angefallen, wird die Anfrage beim Einwohnermeldeamt wegen des inneren Zusammenhangs mit der übrigen Vollstreckungstätigkeit mit ihr abgegolten.[128]

 

Rz. 137

Zum einen erscheint es gekünstelt, diese im Zusammenhang mit einer Vollstreckung nicht selten vorkommende Tätigkeit des Anwalts in eine Gebühr nach VV 3309 und eine solche nach VV 2302 aufzuspalten. Zum anderen überzeugt das Argument der Befürworter[129] einer Gebühr nach VV 2302, die Beschaffung der Anschrift sei Sache des Mandanten, letztlich nicht. Da die Vollstreckung weitestgehend nicht dem Anwaltszwang unterliegt, ist die Durchführung der gesamten Zwangsvollstreckung ebenfalls grundsätzlich Sache des Mandanten, wobei nicht selten gerade die Ermittlung der Anschrift des Schuldners am Anfang steht.

[128] BGH 12.12.2003 – IXa ZB 234/03, AGS 2004, 99 = JurBüro 2004, 191; siehe auch BGH 25.11.2003 – VIII ZB 69/03, JurBüro 2004, 315 zur Aufenthaltsermittlung im Rahmen einer Klage; OLG Zweibrücken JurBüro 1998, 468; LG Kassel JurBüro 2004, 30; LG Konstanz Rpfleger 1992, 365; Hartung/Schons/Enders/Schons, RVG, Vorb. 3.3.3–3310 Rn 16; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 57 und 186 f.; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 113; Riedel/Sußbauer/Pankatz, § 18 Rn 8; Enders, JurBüro 1992, 77, aber zweifelnd in JurBüro 1998, 468.
[129] LG Hamburg JurBüro 1990, 1291; LG Konstanz AnwBl 1991, 168; AG Dorsten AnwBl 1987, 340; AG Leverkusen AnwBl 1987, 294; AG Westerstede MDR 1987, 419; AG Einbeck AnwBl 1983, 48; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 27; Kindermann, Teil 2 Rn 533; Schumann/Geißinger, § 120 Anm. 6. Die in diesem Zusammenhang oftmals zitierte Entscheidung des OLG Köln AnwBl 1968, 35 betrifft hingegen eine andere Fallgestaltung. Dort verlangte ein mit der Forderungseinziehung beauftragter Anwalt von seinem Mandanten Aufwendungsersatz wegen zahlreicher Anschriftenermittlungen.

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