Rz. 120
Nr. 10, 1. Hs. gilt in allen Verfahren nach VV Teil 4 bis 6, also in:
▪ | Strafverfahren (VV Teil 4), einschließlich des Adhäsionsverfahrens, also auch dann, wenn nur gegen die Adhäsionsentscheidung Berufung oder Revision eingelegt wird; |
▪ | Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VV Vorb. 4 Abs. 1), |
▪ | Bußgeldverfahren (VV Teil 5), |
▪ | Disziplinarverfahren (VV 6200 ff.), |
▪ | Beschwerdeverfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG (VV 6300 ff.), siehe § 64 Abs. 1 FamFG; nicht auch im Rechtsbeschwerdeverfahren, da die Rechtsbeschwerde gem. § 71 S. 1 FamFG beim BGH einzureichen ist, |
▪ | berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht (VV 6200 ff.), |
▪ | Verfahren nach der WBO (VV 6400 ff.). |
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