Gesetzestext

 

Verschiedene Angelegenheiten sind

1. das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, soweit sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes ergibt,
1a. jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren,
2. das Mahnverfahren und das streitige Verfahren,
3. das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren,
4.

das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren

a) auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,
b) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,
c) über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder über die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie
d) über die Abänderung, die Aufhebung oder den Widerruf einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,
5. der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozessordnung),
6. das Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
7.

das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes

a) Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung),
b) Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,
c) Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und
d) Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen,
8. das Vermittlungsverfahren nach § 165 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren,
9. das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels,
10.

das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und

a) ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und
b) ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren,
11. das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren,
12. das Strafverfahren und das Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und
13. das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeichnisses richten.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 17 bildet das Gegenstück zu § 16. In § 17 sind die Fälle aufgeführt, bei denen es ohne diese Vorschrift zumindest zweifelhaft wäre, ob sie verschiedene Angelegenheiten darstellen würden.[1] Es handelt sich um eine exemplarische Aufzählung, die nicht abschließend ist. Daher ist ein Umkehrschluss aus § 17 dahingehend, dass hier und in § 18 nicht aufgeführte Konstellationen immer dieselbe Angelegenheit seien, nicht zulässig. Fallkonstellationen, die hier nicht aufgeführt sind, sind über § 15 zu lösen (siehe § 15 Rdn 23 ff.).

[1] BR-Drucks 830/03, S. 236.

B. Regelungsgehalt

I. Verfahren über Rechtsmittel und vorausgegangener Rechtszug (Nr. 1)

 

Rz. 2

Nr. 1 ist erst durch das 2. KostRMoG eingefügt worden. Diese Vorschrift stellt klar, dass das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug gesonderte Angelegenheiten bilden. Diese Regelung basiert auf der früheren Vorschrift des § 15 Abs. 2 S. 2, die mit Inkrafttreten des 2. KostRMoG aufgehoben worden ist. Grund für die Verschiebung ist lediglich, dass Abgrenzungen mehrerer Angelegenheiten voneinander systematisch in § 17 gehören. Eine inhaltliche Änderung ist damit jedoch nicht verbunden. Zum Anwendungsbereich wird daher weiterhin auf die Kommentierung zu § 15 verwiesen.

 

Rz. 3

Mit dem KostRÄG 2021 ist der Nebensatz eingefügt worden, dass Nr. 1 nur gilt, soweit sich aus § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a nichts anderes ergibt. Damit wird lediglich klargestellt, dass Nr. 1 in den Fällen nicht gilt, in denen das RVG immer schon Ausnahmen vorgesehen hat, nämlich in den Fällen des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a, also für Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten nach den VV-Teilen 4, 5 und 6, die...

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