Rz. 10

Die Vergütung nach VV 4303 entgilt sämtliche Tätigkeiten im Gnadenverfahren. Die Gebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit nach Erteilung des Auftrags, also in der Regel mit der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 4 Abs. 2).[12] Abgegolten werden sämtliche Tätigkeiten einschließlich der Antragstellung und der Besprechung mit Dritten. Hierzu zählen auch Besuche in der Vollzugsanstalt,[13] Besprechungen mit der Gnadenbehörde sowie sämtlicher Schriftverkehr.[14] Auch eventuelle Beschwerdeverfahren sind durch die Gebühr abgegolten.[15]

 

Rz. 11

Die Angelegenheit endet mit der die Instanz abschließenden Entscheidung über das Gnadengesuch. Soweit sich das Gnadenverfahren über mehrere Stellen oder Instanzen hinzieht, werden gemäß VV Vorb. 4.3 Abs. 3 S. 2 entgegen der früheren Regelung der BRAGO (§ 93 BRAGO) mehrere Angelegenheiten ausgelöst (siehe Rdn 12).[16]

 

Rz. 12

Wird anschließend ein erneutes Gnadengesuch gestellt, so handelt es sich um eine neue Angelegenheit, so dass die Gebühr des VV 4303 ein weiteres Mal entsteht.[17] Dass sich der Antrag von dem vorangegangenen – abgelehnten – Gnadengesuch unterscheiden muss, ist nicht erforderlich.[18] Jeder selbstständige Antrag, mag er auch nur eine Wiederholung sein, ist eine neue Angelegenheit.

 

Rz. 13

Vertritt der Anwalt mehrere Verurteilte (§ 146 StPO gilt insoweit nicht) und stellt er für sie Gnadenanträge, so handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten.[19] Jeder Gnadenantrag ist individuell auf die Person des jeweiligen Verurteilten zugeschnitten, so dass es an dem für § 15 Abs. 1 erforderlichen inneren Zusammenhang und dem gleichen Rahmen fehlt. Der gegenteiligen Ansicht, die eine Angelegenheit annimmt und dann VV 1008 (vormals: § 6 Abs. 1 S. 3 BRAGO) anwenden will,[20] kann daher nicht gefolgt werden.

[12] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4303 Rn 6, 8.
[13] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4303 Rn 2.
[14] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4303 Rn 9.
[15] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4303 Rn 9.
[16] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4303 Rn 6, 11.
[17] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4303 Rn 7.
[18] A.A. Burhoff/Volpert, RVG, VV 4303 Rn 7, der bei identischen Anträgen erst unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 S. 2 eine neue Angelegenheit annimmt.
[19] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4303 Rn 13.
[20] Göttlich/Mümmler/Rehberg, Strafsachen, 9. Gnadensachen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge