Rz. 39

Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels ist – im Gegensatz zum Verfahren auf Zulassung eines Rechtsmittels (§ 16 Nr. 11; siehe § 16 Rdn 110) – stets eine gesonderte Angelegenheit, und zwar sowohl gegenüber der Vorinstanz, in der die angefochtene Entscheidung ergangen ist (Nr. 1), als auch gegenüber dem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren nach Zulassung (Nr. 9). Insgesamt können also drei Angelegenheiten vorliegen:

das vorinstanzliche Verfahren
das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde
das auf die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassene Rechtsmittelverfahren
 

Rz. 40

Die Gebühren entstehen im Verfahren auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über das zugelassene Verfahren danach jeweils gesondert. Allerdings werden die Verfahrensgebühren des Zulassungs- und des Rechtsmittelverfahrens aufeinander angerechnet. Das ist mit dem 2. KostRMoG jetzt für alle Nichtzulassungsbeschwerden und nachfolgende Rechtsmittelverfahren einheitlich geregelt worden. Alle sonstigen Gebühren bleiben jedoch anrechnungsfrei bestehen. Auch entsteht jeweils eine gesonderte Postentgeltpauschale nach VV 7002.

 

Rz. 41

Zur Abrechnung wird verwiesen auf die Kommentierung der jeweiligen Vorschriften zu den Nichtzulassungsbeschwerden (VV 3506, 3511, 3512, 6215, 6403). Zur Frage, welches Recht in Übergangsfällen anzuwenden ist, siehe § 60 Rdn 61.

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