Rz. 110

Zahlreiche Gesetzesänderungen in den vergangenen Jahren haben in sämtlichen Prozess- und Verfahrensordnungen die Verfahren auf Annahme und Zulassung von Rechtsmitteln komplizierter gemacht, so etwa die Einführung der Zulassungsberufung und der Zulassungsrevision in der ZPO durch das ZPO-Reformgesetz, die Einführung der Zulassungsberufung in den §§ 124, 124a VwGO oder die Änderungen des § 166 SGG. Mit diesen Änderungen einhergegangen sind gleichzeitig auch Änderungen im Vergütungsrecht. Weitere verfahrensrechtliche Besonderheiten haben sich durch die Einführung des FamFG mit dem FGG-ReformG zum 1.9.2009 ergeben. Um hier eine einheitliche Linie zu fahren, hat der Gesetzgeber für diese Verfahren übergreifend folgende vier Grundsätze im RVG aufgestellt:

Tätigkeiten im Hinblick auf die Zulassung eines Rechtsmittels vor dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, zählen für den Verfahrensbevollmächtigten der Instanz mit zum Rechtszug und lösen daher keine gesonderte Angelegenheit aus (§ 19 Abs. 1 S. 1).
Rechtsmittelverfahren stellen gegenüber der vorangegangenen Instanz und auch gegenüber einem zuvor geführten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren immer eine neue Angelegenheit dar, die eine gesonderte Vergütung auslöst (§ 17 Nr. 1),
Verfahren auf Zulassung des Rechtsmittels vor dem Rechtsmittelgericht sind zwar gegenüber der Vorinstanz besondere Angelegenheiten (§ 17 Nr. 1), zählen für den Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsmittelverfahrens aber mit zum Rechtsmittelrechtszug und lösen daher insoweit keine gesonderte Angelegenheit aus (Nr. 11).
Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde sind sowohl gegenüber dem vorangegangenen vorinstanzlichen Verfahren als auch gegenüber dem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren, das sich im Falle einer Zulassung anschließt, – unbeschadet einer eventuellen Gebührenanrechnung – eine eigene Angelegenheit (§ 17 Nr. 9).
 

Rz. 111

Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung der jeweiligen Rechtsmittelverfahren Bezug genommen.

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