Rz. 17
Beim Mahnverfahren und dem sich anschließenden streitigen Verfahren handelt es sich um gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheiten. Dies hatte der BGH bereits vor Inkrafttreten des RVG zur doppelten Festsetzbarkeit einer Postentgeltpauschale nach § 26 BRAGO (jetzt VV 7002) entschieden.[2] Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber zur Klarheit in Nr. 2 festgeschrieben. Der Anwalt erhält also unbeschadet einer Gebührenanrechnung seine Vergütung jeweils gesondert. Das kann auch dazu führen, dass für Mahnverfahren und streitiges Verfahren unterschiedliche Fassungen des RVG gelten (siehe § 60 Rdn 60). Zur Vergütung im Mahnverfahren siehe die Kommentierung zu VV Vorb. 3.3.3 und den VV 3305 ff.
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