Rz. 20

Das Verbundverfahren, also die Scheidungssache (§ 121 Nr. 1 FamFG) und die Folgesachen (§ 137 Abs. 1, 2, 3 FamFG), gelten nach Nr. 4 als eine Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1. Entsprechend regelt § 44 FamGKG, dass die Werte für die Scheidungssache und die Folgesachen zusammengerechnet werden. Die Gebühren fallen daher für den Anwalt gem. § 23 Abs. 1 S. 1 nur einmal aus dem Gesamtwert des § 44 FamGKG an.

 

Rz. 21

Gleiches gilt in Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die zugehörigen Folgesachen.

 

Rz. 22

Zur Abrechnung im Verbundverfahren siehe Anhang I.

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