Rz. 213

Zulässig ist es, die Abrechnung nach mehreren Angelegenheiten zu vereinbaren, obwohl nach dem RVG nur eine einzige Angelegenheit gegeben wäre, dass also eine nach dem RVG einheitliche Angelegenheit in verschiedene Angelegenheiten aufgeteilt wird und diese verschiedenen vereinbarten Angelegenheiten dann in sich wieder gesetzlich oder anderweitig abgerechnet werden.[173]

 

Beispiel: Der Anwalt wird beauftragt, die Räumung eines gekündigten Mietverhältnisses durchzusetzen und gleichzeitig auch die rückständigen Mieten und Nutzungsentschädigungen sowie die laufenden Nutzungsentschädigungen bis zur vollständigen Räumung geltend zu machen.

Nach der Rechtsprechung[174] ist der Anwalt gehalten, diese Sache einheitlich als eine Angelegenheit zu bearbeiten. Im Zweifel liegt der Auftrag zu einem einheitlichen Mandat vor.

Hier können die Parteien jedoch vereinbaren, dass Räumung und Durchsetzung der Zahlungsansprüche als zwei gesonderte Angelegenheiten anzusehen und damit getrennt abzurechnen sind.

 

Rz. 214

Da es sich insoweit um die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung handelt, muss die Form der §§ 3a ff. beachtet werden.[175]

[173] N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 853 ff. mit Formulierungsmustern.
[175] OLG Düsseldorf OLGR 1993, 160; N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 853 ff.

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