Rz. 10

Die Vorschrift des Abs. 1 gilt weiterhin für Betragsrahmengebühren. Das sind solche Gebühren, die sich nicht nach dem Wert der Sache richten und in denen folglich ein bestimmter Mindest- sowie ein bestimmter Höchstbetrag angegeben sind. Hauptanwendungsfall sind die straf- und bußgeldrechtlichen Gebührentatbestände der VV 4100 ff. und VV 5100 ff. sowie die Gebührentatbestände in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen das GKG nicht gilt (§ 3 Abs. 1 S. 1).

 

Rz. 11

Auch hier bestimmt der Anwalt nach Abs. 1 die im Einzelfall angemessene Gebühr unter Berücksichtigung der dort genannten Kriterien nach billigem Ermessen. Seine Bestimmung muss sich innerhalb des vorgegebenen Betragsrahmens halten. Eine Überschreitung ist unzulässig. Hinsichtlich der Berechnung bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber wird wiederum auf die Ausführungen bei VV 1008 verwiesen.

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