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Die Bestimmung des Anwalts muss der Billigkeit entsprechen. Eine Gebühr ist nicht mehr billig, wenn sie nicht mehr hinnehmbar ist.[159] Voraussetzung dafür ist, dass die angesetzte Gebühr die in vergleichbaren Fällen angemessene deutlich übersteigt.[160] Dagegen will das OLG Koblenz die Unbilligkeitsregelung des § 14 Abs. 1 S. 4 auch dann anwenden, wenn der Rechtsanwalt seinem eigenen Mandanten eine zu geringe Gebühr in der Absicht berechnet, dadurch eine höhere Kostenerstattung von dem im Rechtsstreit unterlegenen Prozessgegner zu erlangen.[161] Hintergrund dieser Entscheidung war die umstrittene und durch die Neuregelung in § 15a erledigte Rechtsprechung des BGH zur Anrechnung der Geschäftsgebühr. Um dem eigenen Mandanten einen höheren Erstattungsanspruch gegen den unterlegenen Prozessgegner zu verschaffen – so unterstellte das OLG Koblenz im betreffenden Fall – hätten die Anwälte für ihre vorgerichtliche Tätigkeit eine zu geringe Geschäftsgebühr in Rechnung gestellt, um den Umfang der Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren zu vermindern.

Unabhängig davon, dass es solchen Unterstellungen an einer tatsächlichen Grundlage fehlt, ist die Entscheidung jedenfalls mit § 14 Abs. 1 nicht zu begründen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Mandanten (§ 14 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 315 Abs. 3 BGB) bzw. einen erstattungspflichtigen Dritten (§ 14 Abs. 1 S. 4) vor einer unbilligen Gebührenbestimmung zu schützen. Dass damit nur eine vom Anwalt zu hoch angesetzte Gebühr gemeint sein kann, hat außer dem OLG Koblenz noch niemand angezweifelt. Denn die Unbilligkeit einer Gebührenbestimmung folgt daraus, dass die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 bis 3 nicht zutreffend bewertet bzw. gewichtet wurden. Ob jedoch die Gebührenbestimmung in einem nachfolgenden Rechtsstreit dazu führt, dass eine gesetzlich vorgesehene Anrechnung zu einem anderen Ergebnis kommt, spielt bei § 14 überhaupt keine Rolle.

[159] LG Flensburg JurBüro 1978, 863.
[160] Schons, NJW 2005, 1024, 1025 unter Hinw. auf AG Helmstedt AnwBl 1984, 275.
[161] OLG Koblenz AGS 2009, 217 m. Anm. Schons.

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