Rz. 7

Die Vorschrift des Abs. 1 gilt insbesondere für Satzrahmengebühren. Dabei handelt es sich um gegenstandswertabhängige Gebühren, für die kein fester Gebührensatz vorgeschrieben ist. In erster Linie können hier die Geschäftsgebühr nach VV 2300 sowie die Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels nach VV 2100 genannt werden. Bei diesen Gebühren hat der Anwalt unter Berücksichtigung der Kriterien des Abs. 1 den Gebührensatz festzulegen, der nach seiner Auffassung der Billigkeit entspricht. Nach diesem Satz ist dann der Dezimalbetrag einer Gebühr nach § 13 Abs. 1 zu bestimmen.

 

Rz. 8

Der jeweilige Gebührenrahmen ist in dem entsprechenden Gebührentatbestand vorgegeben. Der Anwalt muss sich an diesen Gebührenrahmen halten. Er darf ihn unter keinen Umständen überschreiten.

 

Rz. 9

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber gemeinschaftlich wegen desselben Gegenstands, so ist der ihm zur Verfügung stehende Gebührenrahmen entsprechend VV 1008 zu erhöhen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen bei VV 1008 verwiesen.

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