Rz. 312
Die Beschlüsse im Vergütungsfestsetzungsverfahren erwachsen in Rechtskraft.[282] Soweit der Vergütungsfestsetzungsantrag des Anwalts zurückgewiesen worden ist, ist er gehindert, diese Vergütung später anderweitig – etwa in einem Klageverfahren – erneut geltend zu machen.
Rz. 313
Soweit das Gericht die Vergütung festgesetzt hat, ist diese Entscheidung für den Auftraggeber endgültig. Auch er kann diese Entscheidung nicht mehr anfechten. Er kann auch später keine außergebührenrechtlichen Einwände mehr erheben, die er im Vergütungsfestsetzungsverfahren bereits hätte vorbringen können.
Rz. 314
Soweit das Gericht die Festsetzung nach Abs. 5 S. 1 abgelehnt oder den Antrag mangels Fälligkeit oder Klagbarkeit (§ 10) als unzulässig zurückgewiesen hat, ist in der Sache selbst keine Entscheidung getroffen worden, die der Rechtskraft fähig wäre. Hier bleibt es dem Anwalt unbenommen, seine Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg weiter zu verfolgen.
Rz. 315
Gleiches gilt, wenn der Antrag auf Festsetzung von Rahmengebühren mangels Zustimmungserklärung des Auftraggebers als unzulässig zurückgewiesen worden ist (Abs. 8 S. 2).
Rz. 316
Ist der Antrag nach Abs. 5 S. 1 wegen außergebührenrechtlicher Einwände abgelehnt worden, kann er nicht mehr erneut gestellt werden. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber später seine Einwände zurücknimmt.[283]
Rz. 317
Ungeachtet der Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses können Einwendungen, die im Festsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden. Hierzu zählen aber nur solche Einwendungen, die nach Abschluss des Festsetzungsverfahrens entstanden sind. Die Präklusionsvorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO ist entsprechend anzuwenden.[284]
Rz. 318
Mit der Vollstreckungsgegenklage kann insbesondere geltend gemacht werden, dass die Forderung nach Festsetzung bezahlt worden ist.
Rz. 319
Wird gegen einen Festsetzungsbeschluss des Finanzgerichts Vollstreckungsgegenklage erhoben, so ist hierfür der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.[285] Gegen Festsetzungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichts ist dagegen die Vollstreckungsgegenklage beim Verwaltungsgericht zu erheben.[286]
Rz. 320
In Ausnahmefällen kann die Rechtskraft eines Festsetzungsbeschlusses durch eine Klage nach § 826 BGB durchbrochen werden.[287]
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