Rz. 312

Die Beschlüsse im Vergütungsfestsetzungsverfahren erwachsen in Rechtskraft.[282] Soweit der Vergütungsfestsetzungsantrag des Anwalts zurückgewiesen worden ist, ist er gehindert, diese Vergütung später anderweitig – etwa in einem Klageverfahren – erneut geltend zu machen.

 

Rz. 313

Soweit das Gericht die Vergütung festgesetzt hat, ist diese Entscheidung für den Auftraggeber endgültig. Auch er kann diese Entscheidung nicht mehr anfechten. Er kann auch später keine außergebührenrechtlichen Einwände mehr erheben, die er im Vergütungsfestsetzungsverfahren bereits hätte vorbringen können.

 

Rz. 314

Soweit das Gericht die Festsetzung nach Abs. 5 S. 1 abgelehnt oder den Antrag mangels Fälligkeit oder Klagbarkeit (§ 10) als unzulässig zurückgewiesen hat, ist in der Sache selbst keine Entscheidung getroffen worden, die der Rechtskraft fähig wäre. Hier bleibt es dem Anwalt unbenommen, seine Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg weiter zu verfolgen.

 

Rz. 315

Gleiches gilt, wenn der Antrag auf Festsetzung von Rahmengebühren mangels Zustimmungserklärung des Auftraggebers als unzulässig zurückgewiesen worden ist (Abs. 8 S. 2).

 

Rz. 316

Ist der Antrag nach Abs. 5 S. 1 wegen außergebührenrechtlicher Einwände abgelehnt worden, kann er nicht mehr erneut gestellt werden. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber später seine Einwände zurücknimmt.[283]

 

Rz. 317

Ungeachtet der Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses können Einwendungen, die im Festsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden. Hierzu zählen aber nur solche Einwendungen, die nach Abschluss des Festsetzungsverfahrens entstanden sind. Die Präklusionsvorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO ist entsprechend anzuwenden.[284]

 

Rz. 318

Mit der Vollstreckungsgegenklage kann insbesondere geltend gemacht werden, dass die Forderung nach Festsetzung bezahlt worden ist.

 

Rz. 319

Wird gegen einen Festsetzungsbeschluss des Finanzgerichts Vollstreckungsgegenklage erhoben, so ist hierfür der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.[285] Gegen Festsetzungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichts ist dagegen die Vollstreckungsgegenklage beim Verwaltungsgericht zu erheben.[286]

 

Rz. 320

In Ausnahmefällen kann die Rechtskraft eines Festsetzungsbeschlusses durch eine Klage nach § 826 BGB durchbrochen werden.[287]

[283] OLG Köln JurBüro 1980, 1662; a.A. OLG Schleswig JurBüro 1985, 219.
[284] BGH 5.12.1996 – IX ZR 67/96, Rpfleger 1997, 231; OVG Münster KostRsp. BRAGO § 19 Nr. 125 m. Gründen u. Anm. Lappe; VGH München 14.12.2007 – 13 S 07.2791.
[285] FG Baden-Württemberg EFG 1991, 554.
[286] VGH München 14.12.2007 – 13 S 07.2791; VGH München DVWL 1969, 614; OVG Münster NJW 1986, 1190; a.A. (Zuständigkeit der Zivilgerichte): OVG Lüneburg NJW 1984, 2485.
[287] ArbG Düsseldorf JurBüro 1991, 216.

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