Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzungsbeschluss. Zwangsvollstreckung. Vollstreckungsgegenklage

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO ist nicht daran gebunden, dass der titulierte Anspruch auf Grund einer mündlichen Verhandlung festgestellt wird. Im Kostenfestsetzungsverfahren reicht es aus, dass der rechtzeitig erhobene Einwand die Entscheidung im Vergütungsfestsetzungsverfahren beeinflusst hätte.

 

Normenkette

BRAGO § 19; ZPO § 767 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 01.11.2005; Aktenzeichen 9 Ca 134/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 01.11.2005 – 9 Ca 134/05 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Geräte sowie Reagenzien im Bereich der Wasseraufbereitung entwickelt und vertreibt. Der beklagte Rechtsanwalt beriet und vertrat die Klägerin über einen längeren Zeitraum in verschiedenen rechtlichen Angelegenheiten. Vor dem Arbeitsgericht Hannover führte er für die Klägerin ein Verfahren (9 Ca 355/01), das am 03.12. 2003 durch Vergleich erledigt wurde.

Unter dem 15.04.2004 stellte der Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.141,68 EUR in Rechnung. Mit Telefax-Schreiben vom 07.07.2004 teilte der Geschäftsführer der Klägerin dem Beklagten mit, dass seiner Ehefrau und ihm durch die Beratung ein Schaden zugefügt worden sei; mit dieser Schadenersatzforderung rechne er auf.

Mit Schreiben vom 08.07.2004 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie keine Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung vom 15.04.2004 erhebe. Er gab der Klägerin zugleich Gelegenheit, konkret zu bezeichnen, wodurch ihr ein Schaden entstanden sei.

Mit Schriftsatz vom 14.07.2004, beim Arbeitsgericht eingegangen am 16.07.2004, beantragte der Beklagte den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § 19 BRAGO gegen die Klägerin. Die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts gab der Klägerin durch Verfügung vom 29.07.2004 Gelegenheit, zu dem Kostenfestsetzungsgesuch des Beklagten Stellung zu nehmen. Sie wies die Klägerin zugleich darauf hin, dass das Gericht die Richtigkeit der Gebührenansätze von Amts wegen zu überprüfen habe. Die Klägerin könne Einwendungen erheben, die ihren Grund außerhalb des Gebührenrechts haben (z. B. Verjährung, fehlender Auftrag zur Prozessführung, mangelhafte Leistung). Mit Schreiben vom 04.08.2004 bat die Klägerin die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts um Überprüfung, ob nicht bereits Verjährung eingetreten sei.

Durch Beschluss vom 06.09.2004 setzte das Arbeitsgericht die gemäß § 19 BRAGO von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 2.141,79 EUR fest.

Nachdem die Klägerin keine Zahlungen aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses leistete, leitete der Beklagte im Januar 2005 das Zwangsvollstreckungsverfahren ein. Mit Schreiben vom 23.03.2005 erhob die Klägerin gegenüber dem Beklagten Schadenersatzforderungen und erklärte die Aufrechnung gegen die Forderungen des Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.09.2004.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.09.2004 sei unzulässig. Der Beklagte habe sich den Titel unrechtmäßig verschafft. Die Forderung des Beklagten sei zudem durch die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erloschen, denen folgender Sachverhalt zugrunde liege:

Sie habe den Beklagten beauftragt, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegen die Firma … gerichtlich geltend zu machen. Der damalige Sozius des Beklagten habe unter dem 21. 11.2004 einen Entwurf für eine Unterlassungsklage gegen die … gefertigt. Spätestens zwei Wochen nach Erhalt dieses Entwurfes habe ihr Geschäftsführer diesen Entwurf telefonisch mit dem Sozius des Beklagten besprochen. In dem Telefonat habe ihr Geschäftsführer den Entwurf mit den besprochenen Änderungen freigegeben. Gleichwohl habe die Kanzlei des Beklagten nichts unternommen. Sie – die Klägerin – sei insbesondere auch nicht auf die kurze Verjährungsfrist des § 21 UWG a. F. hingewiesen worden. Zwischenzeitlich seien ihre Ansprüche verjährt.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des ArbG Hannover vom 06.09.2004 – 9 Ca 355/01 – für unzulässig zu erklären,
  2. den Beklagten zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des ArbG Hannover vom 06.09.2004 – 9 Ca 355/01 – an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe weder im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens Einwendungen erhoben noch nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses mögliche Rechtsmittel eingelegt. Seine titulierten Ansprüche seien auch nicht im Wege der Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erloschen. Entgegen der Auf...

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