Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfüllungseinwand. Vollstreckungsgegenklage. Verlängerte Vollstreckungsgegenklage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der in § 767 Abs. 2 ZPO normierte Ausschluss von Einwendung greift selbst dann ein, wenn der Einwand im vorausgegangenen Verfahren zwar vorgebracht, vom Gericht aber nicht berücksichtigt wurde.

2. Eine Durchbrechung der Rechtskraft ist nach § 826 BGB ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Titel materiell unrichtig ist, der Gläubiger die Unrichtigkeit kennt und besondere Umstände hinzutreten, welche die Vollstreckung als missbräuchlich erscheinen lassen (z.B. das tatenlose Durchgehenlassen einer als unrichtig erkannten Zeugenaussage oder die Beeinflussung des Gegners, um diesen davon abzuhalten, seine prozessualen Möglichkeiten auszuspielen).

 

Normenkette

BGB § 826; ZPO § 767 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 21.10.2008; Aktenzeichen 11 Ca 501/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 21.10.2008, Az.: 11 Ca 501/07, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Nebenintervenienten haben die Kosten der Nebenintervention zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch darüber, ob die Beklagten berechtigt waren, aus einem rechtskräftigen Urteil die Zwangsvollstreckung zu betreiben und ob diese verpflichtet sind, an die Klägerin die vollstreckten Geldbeträge zurückzuzahlen.

Die Parteien führten vor dem Arbeitsgericht Koblenz (Az.: 5 Ca 107/98 N) (seinerzeit mit umgekehrten Parteirollen) einen Rechtsstreit. Das Arbeitsgericht verurteilte mit Urteil vom 11.07.1998 die jetzige Klägerin, an den Beklagten zu 1. 13.380,12 DM, an den Beklagten zu 2. 12.433,97 DM und an den Beklagten zu 3. 12.433,97 DM, jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Auf die hierauf von der seinerzeitigen Beklagten und jetzigen Klägerin eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 6 Sa 520/04) mit Urteil vom 29.06.2006 das erstinstanzliche Urteil dahingehend teilweise abgeändert, dass die Klägerin verurteilt wurde, an den Beklagten zu 1. 3.923,80 Euro und an die Beklagten zu 2. und zu 3. jeweils 4.243,72 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.

Mit ihrer am 21.03.2007 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 29.06.2006 begehrt sowie hilfsweise die Rückzahlung der seinerzeit ausgeurteilten Geldbeträge.

Die Klägerin hat erstinstanzlich um Wesentlichen geltend gemacht, sie habe an die Beklagten aufgrund von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen als Drittschuldnerin sowie aufgrund der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz schon vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgerichts am 27.04.2006 insgesamt einen Betrag in Höhe on 26.460,00 DM, zumindest aber einen Betrag von 21.964,00 DM gezahlt gehabt und dies auch seinerzeit vorgetragen. Das Landesarbeitsgericht hätte sie daher allenfalls zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.310,27 DM verurteilen dürfen. Das Gericht habe seinerzeit weder die Geldbeträge, die sie im Laufe des Verfahrens freiwillig als Drittschuldnerin abgeführt habe, noch die aus dem erstinstanzlichen Urteil vollstreckten Geldbeträge berücksichtigt. Die Zwangsvollstreckung sei daher unzulässig. Zumindest habe sie – die Klägerin – nach erfolgter Zwangsvollstreckung gegen die Beklagten einen bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch.

Die Klägerin hat beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.06.2006 für unzulässig zu erklären,

hilfsweise,

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie 3.923,80 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 01.02.2000 zu zahlen,

den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie 4.243,72 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 01.02.2000 zu zahlen und

den Beklagten zu 3) zu verurteilen, an sie 4.243,72 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 01.02.2000 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, der Begründetheit der Klage stehe die Vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO entgegen.

Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 21.10.2008 (Bl. 114 – 117 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.10.2008 abgewiesen. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 – 11 dieses Urteils (= Bl. 117 – 122 d.A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 06.11.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.12.2008 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 10.12.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 05.02.2009 begründet.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LAG Rheinl...

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