Rz. 174

Auch der Auftraggeber kann einen Antrag auf Vergütungsfestsetzung stellen. Hier ist ein bezifferter Antrag nicht erforderlich. Der Antrag auf Feststellung ist dahin gehend zu richten, dass dem Rechtsanwalt die von ihm berechnete Vergütung ganz oder teilweise nicht zusteht.[116] Der Auftraggeber muss allerdings konkret angeben, für welches Verfahren er die Festsetzung der Vergütung beantragt, damit das Gericht dem Anwalt aufgeben kann, die Berechnung seiner Vergütung einzureichen. In aller Regel wird sich der Auftraggeber auf eine ihm bereits vorliegende Rechnung berufen und beantragen, dass die in dieser Rechnung ausgewiesene Vergütung in rechtmäßiger Höhe festgesetzt werde.

 

Rz. 175

Im Gegensatz zum Festsetzungsantrag des Anwalts ist es unschädlich, wenn der Auftraggeber bereits gezahlt hat. Er muss sich insoweit nicht auf eine Bereicherungsklage verweisen lassen. Insbesondere ist daher der Festsetzungsantrag zulässig, wenn der Auftraggeber bislang nur Vorschüsse gezahlt,[117] aber auch dann, wenn er die Rechnung bereits ausgeglichen hat. Zulässig ist auch der Antrag, dass dem Anwalt über die bereits gezahlte Vergütung hinaus keine weitere Vergütung mehr zustehe.[118]

 

Rz. 176

Einen Vollstreckungstitel erhält der Auftraggeber allerdings nicht. Er kann nicht die Festsetzung mit dem Ziel der Rückzahlung zu viel gezahlter Vorschüsse oder einer zu viel gezahlten Vergütung betreiben. Allerdings ist ein Gericht im späteren Rückzahlungsprozess an die rechtskräftige Festsetzung gebunden, so dass der Auftraggeber hier die Voraussetzungen für eine Rückzahlungsklage schaffen kann.

 

Rz. 177

Möglich ist auch eine Rückfestsetzung (siehe Rdn 325 ff.).

[116] OLG Köln 15.6.2015 – 17 W 330/14; OLG Nürnberg AGS 2006, 346 = JurBüro 2006, 257; LAG Nürnberg JurBüro 1996, 263; OLG Köln JurBüro 1984, 1356.
[117] LAG Nürnberg JurBüro 1996, 263.
[118] OLG Köln JurBüro 1984, 1356.

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