Rz. 325

Hat der Auftraggeber aufgrund eines vorangegangenen Vergütungsfestsetzungsbeschlusses bereits gezahlt, kann er in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 4 ZPO auch die Rückfestsetzung beantragen, wenn der ursprüngliche Festsetzungsbeschluss auf eine Erinnerung oder Beschwerde hin aufgehoben wird.

 

Rz. 326

 

Beispiel: Der Anwalt hatte einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss in Höhe von 1.860 EUR erwirkt. Der Auftraggeber zahlt diesen Betrag zur Abwendung der Zwangsvollstreckung und legt gleichzeitig Beschwerde ein. Auf die Beschwerde hin wird die Festsetzung dahingehend abgeändert, dass nur 1.000 EUR geschuldet sind.

Der Auftraggeber kann jetzt die überzahlten 860 EUR beantragen, wenn der Anwalt diesen Betrag nicht freiwillig zurückzahlt.

 

Rz. 327

Ebenso kommt eine Rückfestsetzung in Betracht, wenn nachträglich eine abweichende Streitwertfestsetzung erfolgt. Hier ist allerdings die Monatsfrist des § 107 ZPO zu beachten.

 

Beispiel: Der Anwalt hatte einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss ausgehend von einem festgesetzten Streitwert i.H.v. 20.000 EUR erwirkt, den der Auftraggeber bezahlt hat. Später wird der Streitwert auf 15.000 EUR abgeändert.

Der Auftraggeber kann jetzt Rückfestsetzung beantragen, soweit die gezahlte Vergütung die aus 15.000 EUR geschuldete Vergütung übersteigt.

 

Rz. 328

Eine Rückfestsetzung kommt dagegen nicht in Betracht, wenn der Auftraggeber die Vergütung auf eine überhöhte Rechnung hin gezahlt hat und die Vergütung im Verfahren nach § 11 geringer festgesetzt wird. Insoweit muss der Auftraggeber auf Rückzahlung klagen, wenn der Anwalt nicht freiwillig zurückzahlt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge