Rz. 345

Beantragt der Gebührenschuldner die Vergütungsfestsetzung, wozu er nach Abs. 1 berechtigt ist, richtet sich der Gegenstandswert nach seinem Interesse. Es kommt dann auf die Vergütungsforderung an, deren sich der Anwalt (noch) berühmt. Geleistete Zahlungen sind abzuziehen.

 

Beispiel: Der Anwalt stellt dem Mandanten 3.000 EUR in Rechnung. Der Mandant ist der Auffassung, er schulde nur 2.000 EUR und zahlt diese. Im Übrigen beantragt er die Vergütungsfestsetzung.

Gegenstandswert ist nur der Betrag i.H.v. 1.000 EUR. Unerheblich ist insoweit, ob der Anwalt im Festsetzungsverfahren seinen vermeintlichen Anspruch i.H.v. 1.000 EUR weiter verfolgt. Es verhält sich hier ähnlich wie bei einer negativen Feststellungsklage.

Zahlt der Auftraggeber den unstreitigen Teil der Vergütungsforderung nicht, dann ist die volle Forderung maßgebend.

 

Beispiel: Der Anwalt stellt dem Auftraggeber 3.000 EUR in Rechnung. Der Auftraggeber bestreitet, mehr als 2.000 EUR zu schulden, und beantragt die Vergütungsfestsetzung ohne den unstreitigen Teilbetrag zu zahlen.

Jetzt sind die vollen 3.000 EUR maßgebend, da die vollen 3.000 EUR zum Gegenstand des Verfahrens werden und das Gericht diesen vollen Betrag auch festsetzt, unabhängig davon, ob er streitig ist oder nicht.

Beantragt der Auftraggeber die Rückfestsetzung, so ist der beantragte Rückzahlungsbetrag maßgebend, unabhängig davon, ob die Rückfestsetzung statthaft ist oder nicht. Das Streitwertrecht fragt nicht nach Zulässigkeit.

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